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Behördliche Aussagen im Internet rechtlich verbindlich
Verwaltungsgericht Frankfurt_aM, Urteil v. 04.03.2009 - Az.: 1 K 3876/08.F Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Veröffentlicht eine Behörde auf einem Merkblatt im Internet Informationen für die Bürger, so kann es sich im Zweifel um rechtlich verbindliche Auskünfte handeln.



Sachverhalt:

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Bewilligung einer Bonusförderung für neue Energieanlagen bei der beklagten Behörde. Die Gewährung des öffentlichen Zuschusses wurde von einer 6-monatigen Antragsfrist abhängig gemacht, in der der neue, energiesparsamere Heizkessel installiert werden sollten.

Die Klägerin überschritt die 6-monatige Frist. Sie berief sich darauf, dass das von der Behörde im Internet veröffentlichte Merkblatt nicht auf diese Voraussetzung hinweise. Alle anderen von der Behörde aufgestellten Voraussetzungen habe sie im übrigen erfüllt. Daher stehe ihr auch die Bewilligung der Förderung zu. Da die Behörde dies nicht gewährte, begehrte die Klägerin gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht.

Bei den Informationen auf dem Merklblatt, welches auf der Webseite der Behörde veröffentlicht sei, handle es ich um behördliche Auskünfte. Der Bürger habe ein Recht darauf, dass diese Auskünfte vollständig und verbindlich seien.

Die in dem Merkblatt erteilte Auskunft gebe die tatsächliche Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch nicht zutreffend wieder und führe den Bürger in die Irre. Die Passagen in dem Merkblatt seien so zu verstehen, dass der Bürger die 6 Monate durchaus überschreiten dürfe. Während des Bewilligungsverfahrens werde dies aber nicht so gehandhabt. Liege eine derartige Abweichung zwischen der tatsächlichen Verwaltungspraxis und der behördlichen Information vor, müsse sich die Behörde ihre im Internet getätigten Äußerungen zurechnen lassen.

Die online veröffentlichten Auskünfte seien rechtlich bindend und dürften nicht zu Lasten des Bürgers interpretiert werden.




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