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Behördenanmeldung durch öffentliches elektronisches Dokument
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.04.2009 - Az.: 8 W 155/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister in elektronischer Form kann nunmehr durch die Behörde selbst durch ein öffentliches elektronisches Dokument erfolgen.



Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelte es sich um eine Behörde, die in elektronischer Form die Eintragung einer Satzungsänderung in das Handelsregister beantragte. Das Gericht beanstandete dabei, dass die gebotene Dokumentensignatur fehle. Wegen Nichtbehebung des Mangels trotz Fristsetzung wies das Gericht schließlich die Anmeldung zurück.

Dagegen wandte sich die Behörde. Sie war der Auffassung, dass sie den Vorgaben des Handelsgesetzbuches für eine elektronische Anmeldung genüge getan habe. Für die Einhaltung der elektronischen Form sei ausreichend, dass dies durch eine elektronische öffentliche Urkunde vorgenommen werde.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Grundsätzlich sei für Anträge auf Eintragung ins Handelsregister zwingend die elektronische Einreichung in öffentlich beglaubigter Form vorgeschrieben. Durch eine öffentliche Beglaubigung solle besonders gesichert werden, dass eine Urkunde vom wahren Aussteller unterzeichnet sei. Dieser Zweck werde bei einer öffentlichen Urkunde, die durch eine öffentliche Behörde aufgenommen worden sei, in gleicher Weise erreicht.

Die Klägerin war als Körperschaft öffentlichen Rechts siegelberechtigt, so dass die Einreichung von Anmeldungen durch qualifiziert signierte, elektronische öffentliche Dokumente den Anforderungen des Handelsgesetzbuches genüge und damit auch vom Handelsregister akzeptiert werden müsse.




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