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Behauptung einer parteiischen Berichterstattung durch (Bild)-Chefredakteur erlaubt
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 16.06.2009 - Az.: 7 U 114/08
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Leitsatz:
Wird in einer TV-Sendung behauptet, dass der Chefredakteur einer großen deutschen Tageszeitung dafür "gesorgt" habe, dass der Spitzenkandidat der CDU eine positive Berichterstattung erhalte, handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die einen wahren Tatsachenkern enthält. Die Aussage ist von der Meinungsfreiheit gedeckt. Der Chefredakteur hat daher keinen Unterlassungsanspruch.
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Sachverhalt:
Bei dem Kläger handelte es sich um den Chefredakteur einer bundesweit erscheinenden Boulevardzeitung. In einem Fernsehbericht behauptete der Beklagte, dass der Kläger dafür "gesorgt" habe, dass der Spitzenkandidat der CDU im Wahlkampf gegenüber seinem Konkurrenten der SPD eine verstärkt positive Berichterstattung erhalten habe. Die TV-Sendung führte zum Beweis alle Zeitungsartikel auf, in denen über die Kandidaten berichtet wurde.
Der Kläger begehrte Unterlassung dieser Aussage, da er keine Weisung erteilt habe, überwiegend positiv über den CDU-Kandidaten zu berichten. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab. Sie führten zur Begründung aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung habe, da die Aussage nicht in seine Rechte eingreife.
Bei der Bemerkung handle es sich überwiegend um eine Meinungsäußerung, die einen Tatsachenkern enthalte. Werde über die Persönlichkeit eines Wahlkampf-Kandidaten berichtet und hervorgehoben, welche einflussreichen Kreise in der Bevölkerung er habe, so liege diese Empfehlung im Bereich der gewährleisteten Meinungsfreiheit.
Darüber hinaus enthalte die Aussage einen Tatsachenkern. Bei solchen Mischtatbeständen sei entscheidend, ob die Aussage insgesamt durch das Element der Stellungnahme geprägt sei. Der Begriff des "Sorgens" enthalte lediglich einen nicht klar umrissenen Tatsachenkern, der darin bestehe, dass der Kläger die positive Berichterstattung gebilligt habe. Es werde damit nur darauf hingewiesen, dass der Kläger in seiner Funktion als Chefredakteur an der Entscheidung über die Veröffentlichung der Artikel mitgewirkt habe.
Die Aussage sei wahr und unterfalle dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit. Selbst wenn die Äußerung nicht wahr gewesen wäre, sei sie von dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gedeckt gewesen, da das subjektive Element der Wertung in dem Bericht ganz offensichtlich überwiege.
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