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Behauptete Spitzenstellung muss tatsächlich vorliegen
Landgericht Stuttgart, Urteil v. 07.10.2009 - Az.: 40 O 44/09
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Leitsatz:
Die Werbung mit einer Spitzenstellungsbehauptung ist irreführend, wenn es sich um eine allgemeine Anpreisung handelt, die sachlich nicht gerechtfertigt und die beworbene Leistung tatsächlich nicht gegeben ist.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien waren Mitbewerber.
Die Klägerin beanstandete die Reklame der Beklagten. Dort hieß es:
"Die besten Küchen zum besten Preis". |
Nach der Auffassung der Klägerin war diese Reklame irreführend, da die Beklagte tatsächlich nicht die günstigsten Preise habe. Eine Vielzahl von anderen Wettbewerbern sei wesentlich günstiger. Insofern maße sich die Beklagte zu Unrecht eine Spitzenstellung an. Die Klägerin ersuchte daher gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Werbeaussage der Beklagten, die besten Küchen zum besten Preis zu haben, irreführend sei. Es handle sich bei den Angaben nicht lediglich um allgemeine Anpreisungen.
Der durchschnittliche Verbraucher werde die Aussage vielmehr so verstehen, dass die Beklagte am Markt die besten Küchen zum billigsten Preis anbieten könne. Das sei eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur gerechtfertigt sei, wenn die Beklagte sowohl bezüglich des Preises als auch bezüglich der Leistung einen erheblichen Vorsprung vor den Mitbewerbern darlegen könne.
Da die Beklagte tatsächlich nicht der günstigste Anbieter am Markt sei, sei die Werbung unwahr und damit wettbewerbswidrig.
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