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Begriff "Lotuswäsche" ist für KFZ-Reinigung als Marke nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 22.07.2009 - Az.: 26 W (pat) 4/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Der Begriff "Lotuswäsche" ist für die KFZ-Reiningung und dazugehörige Pflegeprodukte als Marke nicht eintragungsfähig. Er ist rein beschreibend und stellt keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft dar.



Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Eintragung der Bezeichnung "Lotuswäsche" für die Reinigung und Pflege von Kraftfahrzeugen. Das Deutsche Patent- und Markenamt wies die Anmeldung mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Begriff um eine reine Beschreibung handle.

Da der Kläger anderer Ansicht war wandte er sich an das Bundespatentgericht.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Begriff rein beschreibender Natur sei und damit nicht eintragungsfähig. Vor allem der nachgestellte Begriff "Lotus" weise auf den allgemein üblichen Lotuseffekt hin. Darunter verstehe jeder durchschnittliche Verbraucher eine wasserabweisende und selbstreinigende Eigenschaft.

Da die Zusammenfügung der beiden Wortbestandteile innerhalb der angegriffenen Marke wortüblich sei, entfalle eine Anmeldung des Begriffs.




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