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Begriff "Boots-Klinik" mangels Unterscheidungskraft als Marke nicht eintragungsfähig
Bundespatentgericht , Beschluss v. 14.01.2009 - Az.: 26 W (pat) 96/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Bezeichnung "Boots-Klinik" ist für die Bereiche Lacke, Farben, Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, für das Transportwesen, insbesondere den Bootstransport, als Wortmarke nicht eintragungsfähig.



Sachverhalt:

Der Kläger meldete beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Bereiche Farben, Lacke, Reparaturarbeiten und Transportwesen die Wortkombination "Boots-Klinik" an.

Das Patentamt wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass es der Bezeichnung an Unterscheidungskraft fehle und ihr ausschließlich ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zukomme.

Dagegen wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Die Richter entschieden nicht im Sinne des Klägers.

Für die angemeldeten Bereiche sei die Bezeichnung "Boots-Klinik" nicht unterscheidungskräftig. Der Begriff vermittele den angesprochenen Verkehrskreisen in beschreibender Weise, dass die angebotenen Waren in Zusammenhang mit Reparaturarbeiten an Booten stünden.

Aufgrund der Verwendung mit dem vorangestellten Wort „Boot-“ gehe der Verbraucher davon aus, dass es sich um einen irgendwie gearteten Ort handle, wo Boote repariert würden. Dieser Eindruck werde durch den Wortbestandteil „Klinik“ verstärkt, womit der Konsument Heilung assoziiere, die im technischen Umfeld mit Reparaturarbeiten gleichzusetzen sei.




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