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Beantwortung einer Abmahnung mit Gegenabmahnung nicht rechtsmissbräuchlich
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 05.12.2008 - Az.: 6 W 157/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich.



Sachverhalt:

Die Parteien waren Elektronik-Händler und vertrieben ihre Produkte auf derselben Handelsplattform im Internet. Die Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Aufgrund eines Verstoßes sprach die Antragsstellerin ihrerseits der Gegnerin eine Abmahnung aus.

Im Wege der einstweiligen Verfügung beantragte sie, dass die Antragsgegnerin es unterlassen solle, die beanstandeten Wettbewerbsverstöße zu begehen. Die Antragsgegnerin war der Auffassung, dass es dem Antrag an der Eilbedürftigkeit fehle, da sie auf der Handelsplattform nicht mehr angemeldet sei. Zudem sei eine solche Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Antragstellerin Recht.

Sie stellten fest, dass die Wiederholungsgefahr nicht deshalb entfalle, weil die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung bereits beendet gewesen sei oder derzeit nicht wiederholbar, weil die Antragsgegnerin sich auf der Handelsplattform abgemeldet habe. Die Eilbedürftigkeit entfalle auch dann, wenn aus der Handlungsweise der Antragsgegnerin der Schluss gezogen werden könne, dass das beanstandete Verhalten unter keinen Umständen wiederholt werde.

Davon gingen die Richter im vorliegenden Fall nicht aus. Es sei durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb zukünftig wieder aufnehme.

Der Antragstellerin sei aufgrund der Gegenabmahnung eine rechtsmissbräuchliche Verfolgung ihrer Rechte auch nicht vorzuwerfen. Denn allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sehe, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.




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