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Bank muss EC-Karten-Diebstahl beweisen
Amtsgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.05.2009 - Az.: 30 C 2223/08-45 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Im Fall eines EC-Karten-Diebstahls darf sich eine Bank nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen, wenn sie ihren Kunden nicht die Möglichkeit gibt, diesen zu erschüttern, indem sie die eingezogenen EC-Karte vernichtet und sich weigert, die Videoaufnahmen des Täters herauszugeben.

2. Wird die gestohlene EC-Karte beim Geldautomaten abgewiesen, weil das Tageslimit erreicht wurde, trifft die Bank ein Mitverschulden, wenn sie es bei einer Barabhebung unterlässt, die Identität der Person zu überprüfen.




Sachverhalt:

Der Kläger begehrte die Rückerstattung von Geldbeträgen, die von der Beklagten seinem Girokonto belastet wurden. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, zu dem ihm eine EC-Karte mit persönlicher PIN ausgestellt wurde. Er behauptet, dass ihm die Karte entwendet wurde und anschließend mehrfach Beträge, auch bar am Schalter, abgehoben wurden. Nachdem er den Diebstahl bemerkt hatte, habe er die Karte sofort sperren lassen.

Die Beklagte bestreitet den Diebstahl. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, so habe der Kläger die Verantwortung für den Missbrauch zu tragen. Denn die Beklagte war der Auffassung, dass der Kläger seine PIN auf der Karte notiert haben müsste, so dass der Dieb sofort Geld abheben konnte.

Dagegen wehrte sich der Kläger. Er war der Ansicht, dass die Bank ihm keine Möglichkeit gebe, das Gegenteil der Behauptungen zu beweisen, weil sie die Karte eingezogen habe und sich weigere einen Videomitschnitt herauszugeben. Zudem habe die Beklagte die Identität desjenigen überprüfen müssen, der die Barabhebung durchgeführt habe. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Der Richter entschied zugunsten des Klägers. Er habe einen Anspruch auf Auszahlung des zu Unrecht seinem Girokonto belasteten Betrages. Das Gericht war überzeugt davon, dass dem Kläger die EC-Karte gestohlen und anschließend missbräuchlich verwendet worden war. Die Beklagte habe nicht beweisen können, dass ein Dritter die Transaktionen vorgenommen habe.

In so einem Falle könne sie sich auch nicht auf den Anscheinsbeweis berufen, wenn sie ihren Kunden nicht die Möglichkeit gebe, diesen zu erschüttern. Denn im vorliegenden Fall habe sie die EC-Karte eingezogen und vernichtet. Es sei also nicht mehr möglich nachzuvollziehen, ob der Kläger tatsächlich die PIN-Nummer auf der Karte notiert habe, so wie es sie Beklagte behaupte. Schließlich weigere sie sich die Videoaufzeichnungen herauszugeben, auf der möglicherweise der Täter zu sehen sei.

Auch treffe das Kreditinstitut eine Mitschuld, da es verpflichtet gewesen sei, die Identität desjenigen zu überprüfen, der die Barabhebung vorgenommen habe. Da das Tageslimit des Verfügungsrahmens überschritten gewesen sei und mit der Karte innerhalb kurzer Zeit hohe Beträge abgehoben worden seien, habe eine Vielzahl von Umständen bei der weiteren Barabhebung dafür gesprochen, die Person zu überprüfen.




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