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BILD-Zeitung kann nicht Korrektur von falschem Gerichtsbeschluss verlangen
Oberlandesgericht Duesseldorf, Beschluss v. 16.03.2009 - Az.: VI-Kart 7/06 (V)
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Leitsatz:
Die BILD-Zeitung kann nicht die Berichtigung eines unrichtigen Gerichtsbeschlusses verlangen, in dem klargestellt wird, dass nicht die "Auflage" der BILD 12 Millionen Exemplare beträgt, sondern die "Reichweite".
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Sachverhalt:
In einem Senatsbeschluss wurde auf einer Seite des Beschlussumdrucks ausgeführt, dass die BILD-Zeitung eine Auflage von 12 Millionen Exemplaren täglich habe.
Die BILD-Zeitung hielt dies für falsch und beantragte, dass der Beschluss dahingehend korrigiert werde, dass nicht die Auflage, sondern eine Reichweite in dieser Größenordnung vorliege. |
Entscheidung:
Das Gericht wies den Berichtigungsantrag zurück.
Die BILD-Zeitung habe einen Anspruch auf Berichtigung jedenfalls dann, wenn die Unrichtigkeit evident sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Eine Unrichtigkeit sei nur dann "offenbar", wenn sie sich für einen Außenstehenden aus dem Zusammenhang ohne weiteres ergebe.
Weder der Inhalt des Beschlusses noch die Umstände der Verkündung legten es nahe, dass die Größenordnung von 12 Millionen Exemplaren die Reichweite - und nicht die Auflage - der BILD-Zeitung bezeichne.
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