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Autowerkstatt darf mit Leistungsverweigerung von Versicherungen werben
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 16.09.2008 - Az.: 6 U 6/08
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Leitsatz:
Zwischen einer Versicherungs-Unternehmensgruppe und einer Autowerkstatt besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Wirbt die Autowerkstatt mit der Warnung, dass bestimmte Versicherungen die Übernahme von Leistungen verweigern, handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der genannten Versicherung.
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Sachverhalt:
Die Klägerin war eine bundesweit tätige Versicherungsunternehmensgruppe. Sie bot zu unterschiedlichen Tarifen verschiedene KFZ-Versicherungen an. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Auto-Werkstatt, die auf einem Flyer damit warb, kostenlose Steinschlagreparaturen durchzuführen. Dies konnte sie aufgrund des langjährigen Brauchs, dass Versicherer die mit den Kunden vereinbarte Selbstbeteiligung aus Kulanz übernehmen, wenn der Versicherte anstatt des Scheibenwechsels die einfachere Reparatur wähle.
Auf der Rückseite des Flyers stand in großen, fett gedruckten Worten:
"Achtung! Vorsicht! bei diesen Versicherungen" |
in kleinerer Schrift folgte dann:
"Die Steinschlagreparatur wird möglicherweise nicht bezahlt bei A-Versicherung, B-Versicherung (…)" |
Die Klägerin, die auf dem Flyer genannt wurde, sah in der Aussage eine Herabsetzung ihres Gewerbebetriebs. Potentielle Neukunden würden dadurch abgeschreckt, eine Versicherung bei der Klägerin abzuschließen. Daher begehrte sie gerichtlich Unterlassung. |
Entscheidung:
Das Gericht wies die Klage ab, da der Klägerin keinerlei Unterlassungsansprüche zustünden.
Zunächst stellten die Richter fest, dass zwischen den Parteien kein Wettbewerbsverhältnis bestehe. Ein solches Wettbewerbsverhältnis sei nur dann gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Verbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtige. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, da die Parteien unterschiedliche Waren und Dienstleistungen anböten.
Es bestehe auch kein deliktischer Unterlassungsanspruch wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin. Die Beklagte habe mit dem Text auf der Werbekarte Tatsachenbehauptungen aufgestellt, die inhaltlich richtig seien. Wahre Tatsachenbehauptungen stellten ausnahmsweise nur dann einen rechtswidrigen Eingriff dar, wenn die Art und Weise zu missbilligen sei. Das sei hier nicht der Fall.
Für die Werbung und Aufzählung habe es einen sachlichen Grund gegeben. Denn die Information habe sich an die Versicherten gerichtet, deren Steinschlagreparatur nur von bestimmten Versicherungen übernommen werde. Dass nicht alle Versicherer dies bezahlen, müsse die Beklagte mitteilen, da sie ansonsten irreführend werbe. Ohne diesen entsprechenden Hinweis würde sie sich möglicherweise dem Vorwurf arglistiger Täuschung ausgesetzt sehen, die die Kunden zur Anfechtung des Reparaturvertrages berechtigen würde.
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