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Autoaufkäufer muss Schadens-Restrisiko bei Online-Kauf einkalkulieren
Amtsgericht Duesseldorf, Urteil v. 29.01.2009 - Az.: 235 C 11075/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Beim Aufkauf eines Unfallfahrzeugs über eine Online-Autobörse bleibt bei fehlender Besichtigungsmöglichkeit vor Abgabe des Zuschlags für den Aufkäufer ein Restrisiko, dass der Wagen auch andere Schäden aufweist. Dieses Risiko kann er nicht auf den Verkäufer oder die Versicherung abwälzen.



Sachverhalt:

Der Kläger war gewerblicher Autoaufkäufer. Die Beklagte, die Versicherung des Autoverkäufers, verkaufte ihm über eine Online-Autobörse einen Wagen, der einen Totalschaden erlitten hatte. Zur Ermittlung des Restwertes wurde ein Sachverständiger beauftragt, dessen Gutachten auf die Internet-Autobörse mit eingestellt wurde. Aufgrund dieses Gutachtens hatte der Kläger einen Preis von 2.600,- EUR geboten.

Nach nochmaliger Besichtigung bezifferte der Sachverständige den Wert des Autos auf 2.200,- EUR. Die Beklagte überwies daraufhin 400,- an den Kläger. Dieser war dennoch der Auffassung, dass die bei der zweiten Besichtigung aufgefallenen Mängel bereits von Beginn an vorhanden gewesen seien. Er hätte das KfZ gar nicht gekauft, wenn er das gewusst hätte. Daher begehrte er Schadensersatz.


Entscheidung:

Die Klage wurde abgewiesen.

Der Richter begründete seine Entscheidung damit, dass ein eingestelltes Gutachten zum Unfallschaden keine vollständige Aussage zum Gesamtzustand des Fahrzeugs beinhalte. Vielmehr werde nur der Unfallschaden als solcher begutachtet, der Zustand des restlichen Wagens spiele hier keine Rolle.

Es komme daher weder eine Haftung des Verkäufers noch der Versicherung in Betracht, wenn das Auto Mängel aufweise, die außerhalb des eigentlichen Unfallschadens liegen. Der Autoaufkäufer habe typischerweise nicht immer die Möglichkeit den Wagen vor dem Kauf zu besichtigen. Daher verbleibe vor Abgabe des Zuschlags in der Autobörse immer ein Restrisiko für den Autokäufer. Dieses Risiko könne er auf niemanden abwälzen, solange der Verkäufer und die Versicherung keine unwahren Angaben gemacht haben.




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