 |
         |
 |
Auto-Endpreis muss staatliche Abwrackprämie beinhalten
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 11.09.2009 - Az.: 6 U 94/09
Hier drucken |
Leitsatz:
Ein Kfz-Händler muss in seiner Werbung für Autos den jeweiligen vertraglichen Endpreis hervorgehoben angeben. Dabei darf er nicht die zu erwartende staatlich gewährte Abwrackprämie herausrechnen.
|
Sachverhalt:
Ein Kfz-Händler warb für ein Kraftfahrzeug mit dem folgenden Text:
"zum Beispiel Renault Twingo
jetzt schon ab:
€ 5 999,00*" |
Im unteren Teil wurde der Sternchenhinweis in klein gedruckter Schrift dahingehend aufgelöst, dass der eigentliche Preis des Kraftfahrzeugs € 8 499,00 betragen sollte. Dazu führt der Kfz-Händler folgende Rechnung vor:
"8 490,00 € abzüglich 2 500,00 € Umweltprämie = Ihr Preis 5 990,00 €" |
|
Entscheidung:
Das Gericht sah in der Werbung einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.
Es müsse in einer Werbung unter Angabe von Preisen jeweils der Endpreis angegeben werden. Im Falle einer Aufgliederung sei der Endpreis hervorzuheben. Dies sei in der beanstandeten Werbung nicht erfolgt.
Der Endpreis betrage in diesem Fall € 8 499,00, denn diesen Betrag schulde der Käufer dem Händler. Ob er darüber hinaus vom Staat noch eine Abwrackprämie in Höhe von € 2 500,00 erhalten könne, beeinflusse seine vertragliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Händler nicht. Die Nennung des Endpreises im klein gedruckten Teil sei keine hervorgehobene Endpreisangabe.
Außerdem sei die Werbung als irreführend zu qualifizieren. Der Kunde könne annehmen, der Händler nehme ihm das Risiko, dass die Abwrackprämie gezahlt werde, so dass der Preis für den Kunden deshalb auf € 5 999,00 begrenzt sei. Dieser Eindruck werde durch die Rechenformel im Kleingedruckten noch verstärkt. Diese sei selbst für diejenigen Kunden missverständlich, die sich mit der Abwrackprämie und deren Auszahlung durch den Staat auskennen.
|
|
|
|