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Ausschreibung kann bei Unangemessenheit der Angebotspreise aufgehoben werden
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 27.07.2009 - Az.: 15 Verg 3/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Werden im Rahmen einer Ausschreibung lediglich unangemessene Angebots-Preise abgegeben, so kann der Auftraggeber die Ausschreibung aufheben. Ob ein Angebot unangemessen ist, richtet sich nicht zwingend danach, wie weit es vom durchschnittlichen Marktpreis abweicht. Bei der Betrachtung sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.



Sachverhalt:

Der Beklagte hatte Werkleistungen für die Sanierung einiger Universitäts-Räume ausgeschrieben. Die Klägerin reichte hierfür ein Angebot ein. Nachdem der Beklagte zwar einige weitere Angebote erhalten hatte, aber nach seiner Ansicht keines davon den Ausschreibungsbedingungen entsprach, hob er die Ausschreibung auf. Dies teilte er der Klägerin u.a. mit. Vor allem ihr Angebot liege weit über dem Durchschnittspreis, was er für unangemessen hielt.

Die Klägerin war der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf ein Vergabenachprüfungsverfahren habe. Die Vorinstanz gab ihr Recht, weswegen der Beklagte Rechtsmittel einlegte.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Rechtsmittel statt.

Sie erklärten, dass ein Auftraggeber eine Ausschreibung aufheben könne, wenn die Ausschreibungsbedingungen nicht erfüllt seien. Dazu gehörte auch die Einreichung ausschließlich unangemessener Angebote.

Ab wann ein Angebotspreis als unangemessen hoch anzusehen sei, könne jedoch nicht mittels eines festen Prozentsatzes ermittelt werden oder anhand der Abweichung von dem durchschnittlichen Marktpreis, vielmehr müssten hierfür die jeweiligen Umstände des Einzelfalls betrachtet werden. Maßgebende Bezugsgröße sei jedenfalls regelmäßig der Gesamtpreis und nicht der Vergleich zwischen den Positionen.

Ein unangemessen hoher Preis sei jedenfalls nicht schon dann gegeben, wenn die Hoffnung des Auftraggebers, den Auftrag zu einem deutlich niedrigeren Preis vergeben zu können, sich nicht erfüllt.




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