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Ausschluß des Fernabsatzes für benutzte Kosmetika unwirksam
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 27.04.2010 - Az.: 6 W 43/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Bei Kosmetika handelt es sich um Produkte, die grundsätzlich zur Rücksendung geeignet sind. Insofern ist die Klausel in den AGB von Fernabsatzverträgen, dass die Ware nur in unbenutztem Zustand rücknahmefähig ist, unwirksam.



Sachverhalt:

Die Parteien vertrieben auf der Online-Auktionsplattform eBay Kosmetikprodukte. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten, folgende fernabsatzrechtliche Klausel nicht mehr zu verwenden:

"Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden".


Die Klägerin berief sich dabei auf die Ausnahmevorschriften für Hygieneartikel. Das Gericht wies das Begehren zurück, so dass die Klägerin Rechtsmittel einlegte.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht und erklärten die Klausel für unwirksam.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich bei Kosmetika um Produkte handle, die grundsätzlich zur Rücksendung geeignet seien. Auch wenn die Rücksendung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu neigten, schnell zu verderben, ausgeschlossen sei, so liege der Fall bei Kosmetikprodukten anders. Die Ausnahmevorschriften seien dabei eng auszulegen. Nicht jede Benutzung von Kosmetikprodukten führe zum Ausschluß des Widerrufsrechts. Schließlich gebe es sogar einen Markt für gebrauchte Kosmetika.

Insofern sei der vollständige Ausschluß des Widerrufsrechts nach Benutzung und Öffnung der Kosmetikwaren rechtswidrig und die Klausel in den AGB des Beklagten unwirksam.




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