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Ausschluß der Mitstörerhaftung eines Buchhändlers durch Einbau von ISBN-Filter
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 18.03.2009 - Az.: 12 O 5/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Buchhändler, der ein bestelltes Buch mit rechtswidrigem Inhalt ausliefert, haftet nicht als Störer, wenn er sofort nach Kenntnis der Rechtsverletzung Maßnahmen ergreift, die künftige Verletzungen ausschließen. Der Einbau eines ISBN-Filters ist dafür eine geeignete Maßnahme.



Sachverhalt:

Die Klägerin wehrte sich gegen die unerlaubte Verbreitung einer Fotografie von ihr in einem Buch. Dem herausgebenden Verlag wurde gerichtlich untersagt, dass Foto weiterhin zu veröffentlichen.

Der Beklagte war ein Online-Buch-Verlag, über den der Kauf des Buches mit dem streitgegenständlichen Foto noch möglich war. Daraufhin verlangte die Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da der Beklagte eine solche nicht abgab, begehrte die Klägerin gerichtliche Entscheidung. Sie müsse zur Vermeidung weiterer Rechtsverletzungen auch den Buchhändler in Anspruch nehmen können.

Der Online-Buchhändler hingegen behauptete, dass er nicht hafte, da er zuverlässige ISBN-Filter installiert habe, die den Titel herausfilterten.


Entscheidung:

Die Richter wiesen die Klage ab, da sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei.

Weder komme eine Haftung des Buchhändlers als Täter in Betracht, da dieser die Verbreitung des Buches mit der Fotografie nicht vorgenommen habe, noch sei er als Teilnehmer verantwortlich. Dafür hätte der Beklagte den Taterfolg des eigentlichen Täters in irgendeiner Weise objektiv fördern müssen. Der Beklagte habe lediglich auf eine Kundenanfrage hin, das bestellte Buch ausgeliefert. Zu diesem Zeitpunkt habe der Buchhändler keine Kenntnis von einer Rechtsverletzung gehabt.

Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Eine Haftung setzte voraus, dass der Störer seine Prüfungspflichten verletzt habe. Der Umfang bestimme sich danach, inwieweit eine Prüfung dem in Anspruch Genommenen zuzumuten sei. Dabei dürfe die tägliche Arbeit eines Buchhändlers, der Teil des Pressewesens sei, nicht über Gebühr erschwert und der Schutz der Pressefreiheit müsse eingehalten werden. Wenn der Verbreiter von Presseerzeugnissen Kenntnis von behaupteten Rechtsverletzungen erlange, habe er hinreichende Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um diese künftig zu verhindern.

Da der Beklagte einen Filter installiert habe, der zuverlässig die ISBN und den Titel des Werkes ausfiltere, habe er eine wirkungsvolle Maßnahme ergriffen, um sicherzustellen, dass das Buch nicht mehr ins Sortiment aufgenommen werde.




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