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Aussage in Pressebericht "Luxus-Weibchen" keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil v. 25.11.2009 - Az.: 6 U 54/09
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Leitsatz:
Wird in einem Pressebericht über wohlhabende Personen der Begriff "Luxus-Weibchen" verwendet, so ist darin eine deutlich negative Darstellung der Personengruppe zu erkennen. Die Aussage stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, welche jedoch dann nicht schwerwiegend ist, wenn die Abgebildete kaum zu erkennen ist.
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Sachverhalt:
Die Klägerin begehrte von der Beklagten, einer Zeitung, die Zahlung einer Geldentschädigung. Die Beklagte hatte einen Artikel über wohlhabende Menschen veröffentlicht und darin die Klägerin als "Luxus-Weibchen" betitelt. Mit einer Bildveröffentlichung war sie einverstanden, trug dabei auf den Fotos eine große Sonnenbrille.
Die Klägerin sah in der Bezeichnung "Luxus-Weibchen" einen schweren Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht und klagte. |
Entscheidung:
Die Richter wiesen die Klage ab.
Sie erklärten, dass die Aussage "Luxus-Weibchen" bei dem durchschnittlichen Leser zwar eine negative Assoziation hervorrufe und er die Personengruppe der Reichen damit eher als unsympathisch einstufen werde. Daraus könne daher auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin hervorgehen.
Diese sei jedoch nicht schwerwiegend, so dass ein Anspruch auf Geldentschädigung entfalle. Dies liege vor allem daran, dass die Klägerin eine große Sonnenbrille trage, die einen Großteil ihres Gesichts verberge. Dadurch sei sie kaum zu erkennen. Zudem habe sie selbst in die Fotoveröffentlichung eingewilligt, wo sie grundsätzlich günstig gezeigt werde, und zwar als attraktive und erfolgreiche Person im Rahmen einer Großveranstaltung.
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