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Aussage "Junge Freiheit von der NPD gelenkt" ist zulässige Meinungsäußerung
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 16 U 170/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Die Aussage "Die Junge Freiheit werde von der NPD gelenkt" stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, die nicht Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens oder eines Gegendarstellungsanspruchs sein kann.



Sachverhalt:

Die Beklagte war Herausgeberin einer Zeitung und veröffentlichte einen Artikel, der den von der Bundesregierung ausgeschriebenen Wettbewerb "Aktive Demokratie und Toleranz 2007" zum Thema hatte. Berichtet wurde darin auch über eine Rede des Parlamentarischen Staatssekretärs mit folgendem Text:

"Zugleich erhob der Staatssekretär schwere Vorwürfe gegen die Zeitung Junge Freiheit, die das Projekt in einem Artikel verunglimpft habe. ´Die Junge Freiheit werde von der Jugendorganisation der NPD gelenkt`, erklärte er."



Wegen dieser Veröffentlichung forderte die Klägerin, die Zeitung "Die Junge Freiheit", die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zum Abdruck einer Gegendarstellung auf.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Begehren der "Jungen Freiheit" nicht statt.

Sie stellten fest, dass es sich bei der Äußerung des Staatssekretärs, welche die Beklagte in ihrem Artikel wiedergegeben habe, nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine Meinungsäußerung handle. Tatsachenbehauptungen lägen dann vor, wenn sich der Inhalt der Gesamtbehauptung klären lasse, es sich also um beweisbare Vorgänge handle. Meinungsäußerungen hingegen seien nicht dem Beweis zugänglich.

Im vorliegenden Fall sei von einer Meinungsäußerung auszugehen, da sowohl der Staatssekretär als auch die Beklagte ihre Ansicht kundtun wollten, die unmittelbar mit dem vorausgegangenen Artikel in der Zeitung der Klägerin zusammenhänge, in dem das Projekt 2006 verunglimpft worden sei.

So komme der Äußerung überwiegend die Qualität einer Meinung zu mit der Folge, dass sie nicht Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens sein könne. Anhaltspunkte dafür, dass eine untersagungsfähige Schmähkritik vorliege, seien nicht gegeben. Aus denselben Gründen verneinten die Richter einen Gegendarstellungsanspruch.




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