 |
         |
 |
Auslands-Werbung für Voruntersuchungen für in Deutschland verbotene Eizellspenden
Landgericht Berlin, Urteil v. 25.11.2008 - Az.: 15 O 146/08
Hier drucken |
Leitsatz:
Der Hinweis gegenüber Paaren mit Kinderwunsch, deutsche Ärzte führten vorbereitende Untersuchungen für eine Eizellspende durch, die schließlich in Tschechien - nach dortigem Recht zulässigerweise - angeboten wird, ist zwar nicht strafbar, aber wettbewerbswidrig.
|
Sachverhalt:
Ein in Tschechien tätiger Gynäkologe bot in seiner Kinderwunschpraxis auch Eizellspenden an, was nach tschechischem Recht zulässig, in Deutschland dagegen verboten ist.
Er hielt in Hamburg einen Vortrag über verschiedene Methoden der Kinderwunschbehandlung und stellte die Möglichkeiten in seiner Praxis dar. Dabei wies er die Zuhörer darauf hin, dass bestimmte Voruntersuchungen für eine Eizellspende in Tschechien auch von deutschen Ärzten angeboten würden.
Dieses Verhalten rügte ein deutscher Gynäkologe als wettbewerbswidrig. |
Entscheidung:
Das Gericht stellte zunächst fest, dass der Hinweis des tschechischen Gynäkologen auf die in Deutschland möglichen vorbereitenden Untersuchungen keine strafbare Handlung darstelle. Der Gynäkologe nehme selbst keine die Eizellspende vorbereitenden Handlungen vor und sei daher nicht an einer solchen in Deutschland strafbaren Tat beteiligt.
Das Verhalten des tschechischen Gynäkologen sei aber wettbewerbswidrig, weil es in sittenwidriger Weise seinen Geschäftserfolg fördere. Die Eizellspende sei in Deutschland durch den Gesetzgeber im Embryonenschutzgesetz als sittenwidrig eingestuft. Durch den Hinweis auf vorbereitende Untersuchungen, die für deutsche Eltern ohne großen Reiseaufwand möglich seien, mache der Gynäkologe sein Angebot der Kinderwunschbehandlung für die betroffenen Paare attraktiver.
Dem stehe auch nicht entgegen, dass es in Deutschland keinen Wettbewerb für die Eizellspende gebe. Der Vortrag habe über viele Methoden der Kinderwunschbehandlung informiert und den Eindruck erweckt, betroffene Paare könnten in der Praxis des tschechischen Gynäkologen die Lösung ihres Problems finden. Es liege daher nahe, dass sie sich für die gesamte Kinderwunschbehandlung, also auch für andere - in Deutschland ebenso angebotene - Methoden, an seine Praxis wenden werden, um nicht später einen Arztwechsel vornehmen zu müssen. Daher sei von einer unlauteren Wettbewerbshandlung auszugehen.
|
|
|
|