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Ausländische Versandapotheken an deutsche Preisvorschriften gebunden
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2009 - Az.: 3 U 225/06
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Leitsatz:
Für ausländische Versandapotheken gilt die deutsche Arzneimittelpreisbindung. Insbesondere aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind die bestehenden Festpreise auch auf den grenzüberschreitenden Versandhandel anzuwenden. Die Werbung einer ausländischen Versandapotheke, die einen Sofortbonus und Preisvorteile garantiert, ist wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Verein, der die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Zweck hatte. Die Klägerin war ein großes deutsches Versandhandelsunternehmen, welches auf ihrer Internetseite für die Produkte einer niederländischen Versandapotheke warb. Für ein Entgelt der Versandapotheke veröffentlichte die Klägerin eine Werbebroschüre, in der u.a. folgendes angepriesen wurde:
"Sparen Sie heute 100% auf ihre Zuzahlung"
"Sofort-Bonus immer 50%". |
Gegen diese Werbung wandte sich die Klägerin, da sie der Auffassung war, dass die niederländische Versandapotheke an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden sei. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klägerin Recht.
Sie führten zur Begründung aus, dass die ausländischen Versandapotheken an die deutschen Preisvorschriften gebunden seien. Das liege insbesondere daran, dass eine Ausrichtung des Versandhandels auf den deutschen Markt vorliege. Die Preisbindungsregelung verstoße auch nicht gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
Die Bindung an das deutsche Arzneimittelrecht diene vor allem dazu, einen Preiswettbewerb der Apotheken untereinander zu verhindern, um schwere Folgen für die im öffentlichen Interesse liegende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu vermeiden.
Die Werbung mit der Gewährung von Zahlungsersparnissen durch Produkte ausländischer Versandapotheken sei daher wettbewerbswidrig.
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