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Ausländische Versandapotheke an deutsches Preisrecht gebunden
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 02.07.2009 - Az.: 29 U 3648/08
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Leitsatz:
Ausländische Versandapotheken sind an das deutsche Arzneimittelpreisrecht gebunden und dürfen keine Rabatte für verschreibungspflichtige Medikamente gewähren, sofern sich das Angebot an Verbraucher in Deutschland richtet.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten darum, ob eine ausländische Versandapotheke deutschen Kunden Vergünstigungen beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente gewähren dürfe.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte war eine Versandapotheke, die ihren Sitz in den Niederlanden hatte. In einer Werbeaktion gewährte sie den Kunden deutscher Krankenkassen Bonuszahlungen und Rabattmöglichkeiten. Dies hielt der Kläger für rechtswidrig und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Sie führten zur Begründung aus, dass die Arzneimittelpreisbindung auch für ausländische Versandapotheken gelte, wenn das verschreibungspflichtige Medikament an einen deutschen Verbraucher versandt werden solle.
Der einheitliche Apothekenabgabepreis gelte vor allem deswegen, damit eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden könne. Es müsse ausgeschlossen werden, dass Apotheken in einen Preiswettkampf treten würden.
Insofern müsse die Beklagte es unterlassen, Vergünstigungen und Rabattaktionen zu gewähren, wenn diese sich auch an deutsche Verbraucher richteten.
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