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Auskunftsrecht von Mitgesellschaftern einer BGB-Gesellschaft
Bundesgerichtshof , Beschluss v. 21.09.2009 - Az.: II ZR 264/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft haben ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher Namen und Adressen aller Mitgesellschafter. Ein Ausschluss dieses Rechts im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam.



Sachverhalt:

Der Kläger war Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft. Er begehrte Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter. Eine Klausel des Gesellschaftsvertrages schloss ein solches Auskunftsrecht aus.


Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel für unwirksam und den Auskunftsanspruch des Klägers für begründet.

Nach § 716 BGB habe jeder Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere über die "Angelegenheiten der Gesellschaft" zu informieren. Namen und Adressen sämtlicher Mitgesellschafter seien eine solche Angelegenheit. Dem Auskunftsanspruch sei im Falle des Vorhaltens der Daten in einer Datenverarbeitungsanlage dadurch nachzukommen, dass dem Gesellschafter ein Ausdruck über die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen sei.

Die gesetzliche Regelung sei nicht durch die Ausschlussklausel im Gesellschaftsvertrag abbedungen. Diese Klausel sei nämlich unwirksam. Die Gründung einer BGB-Gesellschaft sei ein Schuldverhältnis, bei dem alle Gesellschafter miteinander einen Vertrag schlössen. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei so selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne.

Außerdem verhindere die Klausel im Einzelfall die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, für die 5% der Gesellschafter erforderlich seien. Derjenige Gesellschafter, der nicht schon in eigener Person die 5% überschreite, müsse sich mit weiteren Mitgesellschaftern zusammenschließen, was nur möglich sei, wenn er deren Namen und Anschriften kenne.




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