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Auskunftserteilung eines Internet-Providers wegen Filesharing-Rechtsverletzung
Landgericht Bielefeld, Urteil v. 05.08.2009 - Az.: 4 OH 385/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Urheberrechtsverletzungen können einen Auskunftserteilungsanspruch über Internetnutzer gegen deren Internet-Provider begründen, sofern dieser in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen für diese erbracht hat.

2. Der Auskunftsanspruch erfordert dabei nicht, dass die Verletzungshandlung selbst ein gewerbliches Ausmaß erreicht haben muss.




Sachverhalt:

Der Kläger war Inhaber der Verwertungsrechte des Albumtonträgers eines Künstlers. Bei der Beklagten handelte es sich um einen Internet Provider.

Der Kläger stellte sich gegen die Verletzung der ihm eingeräumten Verwertungsrechte durch diverse Internetnutzer, welche die geschützten Tonaufnahmen des Albumtonträgers auf Filesharing-Tauschbörsen im Internet zum Download für weitere Internetnutzer bereitstellten. Dabei wurde diesen der Internetzugang von der Beklagten verschafft. Der Kläger wendete sich daraufhin an die Beklagte und verlangte die Erteilung der Auskunft über Namen und Anschriften der betreffenden Nutzer.


Entscheidung:

Das Gericht gestattete die Erteilung der Auskunft über die Namen und Anschriften der betreffenden Internetnutzer.

Im Falle der offensichtlichen Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte Dritter hätten diese einen Anspruch auf Auskunftserteilung.

Dieser könne sich dabei auch gegen denjenigen richten, der Dritten die Möglichkeit einer rechtsverletzenden Tätigkeit durch die Erbringung einer Dienstleistung verschaffe. Dies gelte dann, wenn die Dienstleistung ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. Eine solche Dienstleistung sei in der Verschaffung eines Internetzugangs durch die Beklagte zu sehen.

Die Drittauskunft erfordere dabei nicht, dass die Verletzungshandlung selbst ein gewerbliches Ausmaß erreicht habe. Dem Internet-Provider sei daher die Angabe der Verkehrsdaten dieser Nutzer zu gestatten.




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