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Aufklärungspflicht bei P2P-Abmahnungen gegenüber Verbrauchern
Oberlandesgericht Koeln, Beschluss v. 20.05.2011 - Az.: 6 W 30/11 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Eine Abmahnung wegen einer P2P-Urheberrechtsverletzung, die gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird, muss dem Schuldner den "richtigen Weg" zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufweisen. Enthält die Abmahnung den unzutreffenden Hinweis, dass eine ausreichende, inhaltlich eingeschränkte Unterlassungserklärung möglicherweise unwirksam ist, genügt dies nicht den Anforderungen.

2. Erkennt ein Verbraucher, der auf diese Weise falsch außergerichtlich abgemahnt wurde, den Anspruch vor Gericht sofort an, trägt der Abmahner sämtliche Kosten des Gerichtsverfahrens.




Sachverhalt:

Die Rechteinhaberin mehrere Tonträger mahnte den Beklagten außergerichtlich wegen der Veröffentlichens eines Musiktitels in einer P2P-Tauschbörse ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Abmahnung war eine vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt, nach der sich der Beklagte verpflichten sollte, es zu unterlassen,

"geschützte Werke der Rechteinhaberin oder Teile daraus öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, insbesondere über sog. Tauschbörsen im Internet zum elektronischen Abruf bereitzuhalten."

Am unteren Rand dieser Erklärung wurde (mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen) darauf hingewiesen, dass die Erklärung keiner gesonderten Annahmeerklärung bedürfte, sofern keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen wurden und dass "in Internetforen fälschlicherweise empfohlene Einschränkungen" die Unterlassungserklärung insgesamt unwirksam machen könnten.

Der Beklagte, der Verbraucher war, gab die verlangte Unterlassungserklärung nicht ab. Daraufhin erwirkte die Rechteinhaberin eine einstweilige Verfügung.

Hiergegen legte der Beklagte Rechtsmittel ein und gab zuvor außergerichtlich eine auf das relevante Musikwerk bezogene Unterlassungserklärung ab. Zudem erklärte er, dass er ohnehin nicht hafte, weil er während der Tatzeit verreist gewesen sei.


Entscheidung:

Das Gericht legte die Kosten des Verfahrens der Klägerin auf.

Eine Haftung des Beklagten scheide jedoch nicht bereits deswegen aus, weil er während der Tatzeit verreist gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Anschlussinhaber entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit kein Dritter unerlaubt auf das WLAN zugreifen könne. Dieser Sorgfaltspflicht habe der Beklagte nicht genüge getan, denn die Nutzung des Internets sei auch während seiner Abwesenheit möglich gewesen.

Jedoch habe die Klägerin aus anderen Gründen die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Grundsätzlich bestehe keine Pflicht des Gläubigers, einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beizufügen. Es sei vielmehr Aufgabe des Schuldners, eine solche Erklärung abzugeben. Insofern sei es auch grundsätzlich unschädlich, wenn der Gläubiger in einer beigefügten Unterlassungserklärung mehr verlange als ihm eigentlich zustehe. Von diesem Grundsatz sei jedoch im vorliegenden Fall abzuweichen. Denn bei dem Beklagten handle es sich um einen Verbraucher. Anders als ein Gewerbetreibender sei ein Verbraucher besonders schutzbedürftig. Die Klägerin sei daher verpflichtet gewesen, dem Beklagten "den richtigen Weg" für die Abgabe einer Unterlassungserklärung zu weisen.

Objektiv habe der Klägerin nur eine Unterlassungserklärung zugestanden, die sich auf das einzelne Musikwerk beschränkte. Gefordert worden sei jedoch eine unbeschränkte Unterlassungserklärung. Darüber hinaus habe die Klägerin mehrfach in ihrem Schreiben darauf hingewiesen, dass eine Einschränkung der beigefügten Erklärung zur Unwirksamkeit führen könne. Ein solcher Hinweis sei jedoch falsch, denn auch eine eingeschränkte Unterlassungserklärung hätte die Wiederholungsgefahr entfallen lassen.

Da die Klägerin ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, zunächst außergerichtlich keine Unterlassungserkärung abzugeben. Erst als die einstweilige Verfügung da war, bestand eine solche Pflicht. Da der Beklagte dieser Verpflichtung sofort nachgekommen, habe er keinen Anlass zur Erhebung der Klage geboten. Daher sei er auch nicht verpflichtet, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Vielmehr müsse die Klägerin diese übernehmen.




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