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Aufklärungs- und Überwachungspflicht der Eltern in P2P-Fällen
Oberlandesgericht Koeln, Urteil v. 23.12.2009 - Az.: 6 U 101/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Eltern als Anschlussinhaber sind in rechtswidrigen Filesharing-Fällen der Kinder verpflichtet, ihre zuvor ausgesprochenen Verbote zu kontrollieren. Daher treffen Eltern nicht nur Aufklärungs- sondern auch Überwachungspflichten. Sie haften bei Rechtsverletzungen als Mitstörer.

2. Der Gegenstandswert liegt für 1.000 P2P-Rechtsverstöße bei ca. 50.000,- EUR.




Sachverhalt:

Bei den Klägern handelte es sich um Musik-Major-Labels. Sie waren Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte verschiedener Musikstücke. Die Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses, über welchen 1.000 Lieder zum Download angeboten worden waren. Die Beklagte bestritt die Rechtsverletzungen. Sie behauptete eines ihrer Kinder sei dafür verantwortlich.

Die Kläger nahmen die Beklagte als Mitstörerin in Anspruch und begehrten die Zahlung der Abmahnkosten.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte für die Rechtsverletzungen als Mitstörerin hafte, da von ihrem Internetanschluss in rechtswidriger Weise Musikstücke zum Download angeboten worden seien.

Auch wenn sie glaubhaft dargestellt habe, dass sie die Musikstücke nicht heruntergeladen habe, weil ihr dazu sie nötigen Kenntnisse fehlten, so kämen für die Rechtsverstöße ihre Kinder in Betracht. Für deren Verhalten hafte sie, da sie weder den Zugang zu illegalen Webseiten im Internet gesperrt habe, noch die zuvor ausgesprochenen Verbote kontrolliert habe. Insofern träfen Eltern nicht nur Aufklärungs- sondern auch Überwachungspflichten.

Den Gegenstandswert setzten die Richter bei 1.000 heruntergeladenen Liedern auf 50.000,- EUR fest. Dabei merkten sie an, dass der Wert höher ausgefallen wäre, wenn es sich bei den Musikstücken um aktuelle Hits gehandelt hätte.




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