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Aufklärender Fußnoten-Hinweis in Werbung muss leserlich und deutlich sein
Oberlandesgericht Frankfurt_am_Main, Urteil v. 31.03.2009 - Az.: 11 U 2/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Beinhaltet eine Werbeanzeige einschränkende Angaben über das beworbene Produkt, so muss der Verbraucher in einem leicht erkennbaren und gut leserlichen Hinweis darüber aufgeklärt werden. Wird ein unleserlicher Fußnotentext verwendet, wird gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoßen.



Sachverhalt:

Der Beklagte war Stromanbieter und bewarb ein neues Produkt mit den groß geschriebenen und fett hervorgehobenen Worten: "Jetzt zu Ökostrom wechseln". Darüber hinaus wurde mit einer Neukundenprämie in Höhe von 50,- EUR geworben. Unter diesem Text fanden sich die Fußnoten 1 und 2, die jedoch nur in sehr kleiner Schriftgröße angebracht waren. Auch der dazugehörige aufklärende Text, der die genauen Konditionen beschrieb, war klein und kaum leserlich. Danach galt das Angebot nur, wenn ein ganz bestimmter Tarif bei einer Mindestabnahmemenge von 1000 KW/h Strom gewählt wurde. Zudem bezog sich die Laufzeit nur bis zum 31.12.2009 und bedachte keine Änderungen gesetzlich vorgeschriebener Abgaben.

Nach Ansicht der Klägerin war diese Werbung wettbewerbswidrig, da sie den Kunden über die tatsächlichen Konditionen in die Irre führe und gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) verstoße. Daher begehrte sie gerichtliche Entscheidung.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klägerin Recht und untersagten die Reklame, weil sie gegen das Verbot der irreführenden Werbung verstoße.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse eine Werbung, die geeignet sei eine Fehlvorstellung bei dem Verbraucher auszulösen, einen aufklärenden Hinweis enthalten. Diese klärende Fußnote müsse für den Verbraucher deutlich erkennbar und gut leserlich sein. Den Werbenden treffe die Pflicht, die Preisbestandteile klar zugeordnet und deutlich herauszustellen.

Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Anzeigentext des Beklagten sei aufgrund seiner geringen Größe und aufgrund der schwachen farblichen Konturen kaum lesbar.




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