Logo Kanzlei Dr. Bahr Logo Online & Recht
Online &  Recht
StartseiteAufsätzeUrteileNewsletterImpressumÜber uns


Aufdringliche Werbung für Online-Erotik-Portal auf Lastwagen rechtswidrig
Oberverwaltungsgericht Muenster, Beschluss v. 24.06.2009 - Az.: 5 B 464/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Nach § 119 Abs. 3 OWiG handelt derjenige ordnungswidrig, der Darstellungen sexuellen Inhalts an öffentlichen Orten zugänglich macht. Eine grob anstößige Wertung ist dann anzunehmen, wenn die jeweilige Handlung unzumutbar erscheint.

2. Die aufdringliche Werbung eines Betreibers für Internet-Erotik-Portale auf einem Kleinlastwagen, in der entgeltliche sexuelle Handlungen angepriesen werden, erfolgt nicht mit der gebotenen Zurückhaltung und ist damit ordnungswidrig.




Sachverhalt:

Der Kläger war Betreiber eines Online-Erotik-Portals, für das er auf einem Kleinlastwagen warb. Die Werbung war zum Teil so gestaltet, dass nur das entblößte Gesäß einer Frau fast die ganze Breite des Fahrzeugs einnahm. Zur Bewerbung seines Erotik-Portals fuhr der Kläger mit diesem Wagen durch die gesamte Stadt.

Die Ordnungsbehörde war der Auffassung, dass es sich bei der Reklame um anstößige und aufdringliche Werbung handle. Daher ordnete sie an, den Wagen aus dem öffentlichen Raum entfernen zu lassen. Dagegen wandte sich der Kläger.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten der Ordnungsbehörde.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar seit der Geltung des Prostitutionsgesetzes die Rechtsstellung der Prostituierten verbessert werden sollte. Damit sollen aber nicht die negativen Begleiterscheinungen gefördert werden. Insofern sei die Reklame für entgeltliche sexuelle Handlungen gemäß § 119 Abs 3 OWiG ordnungswidrig, wenn sie nicht in der gebotenen Zurückhaltung erfolge. Denn das Motiv der Reklame werbe in aufdringlicher Weise für Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger die erforderliche Zurückhaltung nicht beachtet, da die äußerst aufdringliche Reklame nicht mehr zumutbar erscheine. Gerade, wenn der Wagen sich im öffentlichen Straßenverkehr befinde und andere Autofahrer oder Kinder und Jugendliche darauf aufmerksam würden, liege eine konkrete Belästigung vor. Vor allem der Schutz der Minderjährigen könne nur durch die angeordnete Maßnahme gewährleistet werden.




Weitere Rechts-Portale von uns:

Adresshandel & Recht - Infos zum Gewerblichen Adresshandel
Affiliate & Recht - Alles zum Thema Partnerprogramme & Recht
Glücksspiel & Recht - Rechtliche Infos zu Glücks- und Gewinnspielen
Heilmittel & Recht - Rechts-Portal zum Heilmittelwerberecht
R-Gespräche und Recht - Alle Urteile und Rechts-Infos zu R-Gesprächen