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Auch noch Haustürgeschäft bei Veranlassung durch Werbematerial im Briefkasten
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 02.04.2009 - Az.: 5 U 53/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Es handelt sich um ein Haustürgeschäft, wenn ein Unternehmen durch Werbematerial in Briefkästen oder durch mehrfache Telefonanrufe veranlasst, dass der Kunde um einen Informationsbesuch bittet und anschließend ein Produkt bestellt.



Sachverhalt:

Der Beklagte hatte in eine Vielzahl von Briefkästen, u.a. in den Hausbriefkasten der Kläger, Werbematerial über einen Brennwertkessel eingeworfen, den das Unternehmen herstellte und einbaute. Darüber hinaus rief er mehrfach bei den Bewohnern der Häuser an und machte Werbung für die Leistungen seiner Produkte. Der Kläger bat daraufhin um einen persönlichen Besuch, woraufhin auch ein Vertragsabschluss zustande kam.

Ein halbes Jahr später widerrief der Kläger den Vertrag. Er war der Auffassung, dass es sich um ein Haustürgeschäft handle, da die Veranlassung für eine Auftragserteilung von dem Beklagten gekommen sei. Daher begehrte der Kläger von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Vertrages über die Lieferung eines Brennwertkessels.


Entscheidung:

Die Richter entschieden zugunsten des Klägers. Zwischen den Parteien sei ein wirksamer Vertrag über die Lieferung der Gastherme geschlossen worden, den der Kläger wirksam nach den Regelungen eines Haustürgeschäfts widerrufen habe.

In dem Wohnhaus des Klägers sei es zu dem Auftrag gekommen, nachdem der Beklagte durch Einwurf von Werbematerial in die Briefkästen und durch mehrfache Telefonanrufe für seine Produkte geworben habe. Bereits das spreche dafür, ein Haustürgeschäft anzunehmen.

Auch aus Sicht des Klägers müsse von einem Haustürgeschäft ausgegangen werden. Zwar habe der Kläger von sich aus aufgrund des Werbematerials um einen persönlichen Informationsbesuch gebeten. Dies reiche jedoch nicht aus, um darin eine Bestellung zu sehen, die das Widerrufsrecht ausschließe. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn der Kläger den Beklagten aus eigenem Entschluss und ausdrücklich dazu aufgefordert hätte, sich zu Verhandlungen über ein grob umrissenes Angebot zu ihm nach Hause zu begeben. Gerade dies habe aber der Beklagte durch die massive Werbung veranlasst. Zudem habe der Kläger kein konkretes Angebot einfordern, sondern lediglich ein paar nähere Informationen erhalten wollen.




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