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Auch bei vorsätzlichen Wettbewerbsverstößen: Auferlegung der Verfahrenskosten nur bei vorheriger Abmahnung
Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 26.02.2009 - Az.: 37 O 94/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Die Verfahrenskosten können dem Schuldner nicht auferlegt werden, wenn er zuvor keine Abmahnung erhalten hat und den Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren sofort anerkennt. In dem Fall hat er keine Veranlassung zur Einleitung des Verfügungsverfahrens gegeben.

2. Dies gilt auch, wenn der Schuldner vorsätzlich gehandelt hat.




Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Auferlegung der Kosten aus einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Antragssteller machte gegen den Antragsgegner einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend. Der Antragsgegner erkannte dies sofort an. Zuvor war er von dem Antragssteller nicht abgemahnt worden.

Nachdem dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, legte dieser Widerspruch ein.


Entscheidung:

Der zulässige Kostenwiderspruch war begründet.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der nicht abgemahnte Schuldner, der im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung den Anspruch sofort anerkenne, grundsätzlich so behandelt werden müsse, als habe er keine Veranlassung zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.

Dieser Gedanke beruhe auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen solle, wenn er davon ausgehen müsse, sein Ziel ohne ein Verfahren nicht erreichen zu können. In Fällen hartnäckiger und krasser Wettbewerbsverstöße sei eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich. Im vorliegenden Fall aber habe es sich um einen einzelnen Verstoß gehandelt. Dass dieser vorsätzlich begangen worden sei, führe nicht zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung.




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