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Auch Jugendamt kann Gegendarstellungsanspruch gegen Presse haben
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 17.03.2009 - Az.: 9 W 48/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ein zivilrechtlicher Gegendarstellungsanspruch kann auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts (hier: Jugendamt) zustehen. Die Anforderungen sind jedoch höher als bei Privatpersonen, da die Kontrolle öffentlicher Institutionen eine der originären Aufgaben der Presse ist.

2. Ein Gegendarstellungsanspruch einer Behörde kommt dann in Betracht, wenn der Pressebericht geeignet ist, die Behörde in ihrer Funktion schwerwiegend zu beeinträchtigen.




Sachverhalt:

In einem Pressebericht wurde über einen Einzelfall des Jugendamtes in Berlin-Marzahn berichtet. Der Bericht enthielt Vorwürfe gegen das Jugendamt. Es habe ein sieben Jahre altes Kind ohne Grund seiner Mutter entzogen, möglicherweise weil zwei Wochen zuvor in Bremen Kevin tot aufgefunden wurde und man Angst vor der Wiederholung eines solchen Falles habe.

Das Land Berlin verlangte von dem Presseorgan den Abdruck einer Gegendarstellung, in der es zu den Vorwürfen im Einzelnen Stellung nehmen wollte.


Entscheidung:

Dem Antrag wurde stattgegeben und das Presseorgan zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet.

Auch eine öffentliche Behörde sei nach dem Landespressegesetz berechtigt, einen zivilrechtlichen Gegendarstellungsanspruch geltend zu machen. Entscheiden sei, dass sie geltend mache, dass der Pressebericht unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte.

Es sei jedoch zu beachten, dass an einen Gegendarstellungsanspruch öffentlicher Stellen höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Privatpersonen. Öffentliche Institutionen unterliegen aus Sicht des Gerichts der Kontrolle durch die Allgemeinheit. Dem beizutragen sei eine der originären Aufgaben der Presse. Ein Gegendarstellungsanspruch dürfe deshalb nicht dazu führen, dass eine Behörde von öffentlicher Kritik abgeschirmt werde.

Ein Ehrschutz einer Behörde komme dort in Betracht, wo die Berichterstattung der Presse den Ruf der Behörde in unzulässiger Weise herabsetze und durch die konkrete Äußerung die Funktionsweise der Behörde schwerwiegend beeinträchtige. Dies sei beim vorliegenden Bericht der Fall, der von einem willkürlichen Kindesentzug spreche. Die gegen das Jugendamt erhobenen Vorwürfe seien geeignet, das Vertrauen der Bürger in die Arbeitsweise des Amtes zu erschüttern.




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