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Arzneimittelreklame mit "akut" nur bei Wirkungseintritt innerhalb einer Stunde
Landgericht Muenchen, Urteil v. 19.11.2009 - Az.: 7 O 17092/09 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Wird ein Arzneimittel gegen Sodbrennen mit dem Wort "akut" beworben, so handelt es sich bei der Reklame um eine wettbewerbswidrige Irreführung, wenn die Linderung der Beschwerden erst nach über einer Stunde eintritt.



Sachverhalt:

Die Parteien stritten um die Arzneimittelreklame des beklagten Pharmazieunternehmens. Dieses hatte ein Medikament gegen Sodbrennen mit dem Wort "akut" beworben. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, war der Auffassung, dass dies eine wettbewerbswidrige Irreführung darstelle, da kein besonders schneller Wirkungseintritt des Arzneimittels vorliege.

Der Kläger ersuchte gerichtliche Hilfe.


Entscheidung:

Die Richter gaben der Klage statt.

Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz vorliege. Dieses verbiete irreführende Werbung für Arzneimittel. Eine rechtswidrige Irreführung sei dann gegeben, wenn dem Produkt eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt werde, die tatsächlich nicht vorhanden ist.

Durch den Zusatz "akut" werde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Medikament des Beklagten um ein Produkt handle, welches besonders schnell wirke. Da eine Linderung der Beschwerden in einer Vielzahl der Fälle erst nach einer Stunde, meistens sogar deutlich später einsetze, könne von einem besonders schnellen Wirkungseintritt aber nicht gesprochen werden.

Daher liege eine irreführende Angabe vor, die einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz durch den Beklagten begründe.




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