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Arrestanspruch bei Online-Betrug via eBay
Amtsgericht Hamburg, Urteil v. 24.02.2009 - Az.: 918 C 463/08
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Leitsatz:
Wird im Rahmen eines Rechtsstreits wegen der Rückerstattung eines Kaufpreises aus einem im Internet geschlossenen Kaufvertrag vorläufiger Rechtsschutz beantragt (Arrest), so sind dieser Arrestanspruch und dessen Vollziehung zu bejahen, wenn der Kläger die Gründe dafür glaubhaft darlegen kann.
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Sachverhalt:
Der Kläger begehrte die Rückerstattung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag, den die Parteien im Internet geschlossen haben.
Der Beklagte bot auf der Internet-Auktionsplattform eBay unter seinem Firmennamen Fernsehgeräte an. Der Kläger wandte sich mittels E-Mail an den Beklagten. Die Parteien kamen überein, dass der Händler das Fernsehgerät versenden würde, sobald der vereinbarte Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sei. Die E-Mail-Adresse trug den Namen des Beklagten und war auch damit unterschrieben.
Nachdem der Betrag auf dem Konto des Beklagten eingegangen war, konnte der Kläger ihn per E-Mail nicht mehr erreichen. Er informierte sich über die Verkäuferbewertungen, die zum Zeitpunkt des Kaufvertrags nur positiv waren. Innerhalb weniger Tage erhielt der Beklagte nur noch negative Bewertungen von Kunden, die den Vorwurf des Betruges gegen ihn erhoben.
Der Beklagte behauptete, dass er gar nicht der Vertragspartner geworden sei. Er selbst sei Opfer eines Betrügers, dem er gegen Zahlung einer geringen Summe seine Kontodaten und eine beglaubigte Kopie seines Personalausweises gegeben habe. Diese Person habe unter seinem Namen daraufhin die Geschäfte getätigt.
Der Kläger machte seinen Anspruch im Wege des Arrestes geltend, da er die Sicherung seiner Kaufpreisforderung bezweckte.
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Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten des Klägers.
Sie zeigten deutliche Zweifel an der Geschichte des Beklagten über den Betrüger, der unter dem Namen des Händlers die Fernsehgeräte verkauft habe. Doch selbst wenn dies als wahr unterstellt würde, stehe dem Kläger der Arrestanspruch zu.
Der Beklagte habe zumindest in zurechenbarer Weise den Rechtschein erweckt, dass der Fremde unter dem Namen des Beklagten gehandelt habe. Das habe insbesondere daran gelegen, dass er dem Fremden eine Kopie seines Personalausweises und darüber hinaus die Daten seiner Bankverbindungen überlassen habe.
Der Kläger habe glaubhaft dargelegt, dass er davon ausgehe, dass der Beklagte selbst den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Die E-Mail-Adresse habe den Namen des Beklagten enthalten, auch sei sie mit dem Namen unterschrieben gewesen.
Auf der Online-Auktionsplattform habe auch die Firmenbezeichnung einen Bestandteil des Namens enthalten. Der Kläger habe während der gesamten Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses keinen Hinweis gefunden, dass nicht der Beklagte selbst gehandelt habe.
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