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Arcor darf nicht ohne Kunden-Einwilligung Telefonwerbung machen
Landgericht Frankfurt_am_Main, Beschluss v. 09.03.2009 - Az.: 2-6 O 127/04 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Ohne das vorige Einverständnis der Kunden darf Arcor keine Telefonwerbung durchführen. Damit verstößt das Mobilfunk-Unternehmen gegen eine gerichtliche Unterlassungsverpflichtung.

2. Für das Verhalten der Vertriebspartner ist Arcor verantwortlich und hat sie über die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung zu belehren.




Sachverhalt:

Vertriebspartner des Mobilfunkunternehmens Arcor riefen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unaufgefordert bei Verbrauchern an, um für seine Produkte Werbung zu machen. Die Klägerin, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, beantragte die Festsetzunge eines Ordnungsgeldes.

Zur Begründung führte die Klägerin an, dass in der Vergangenheit ein Urteil gegen Arcor ergangen war, in dem sich das Mobilfunk-Unternehmen verpflichtete, die Telefonwerbung ohne voriges Einverständnis der Kunden zu unterlassen. Dagegen habe Arcor verstoßen.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Bundesverband der Verbraucherzentralen Recht und setzten ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,- EUR fest.

Das Ordnungsmittel sei deshalb gerechtfertigt, weil Arcor der im Titel auferlegten Unterlassungsverpflichtung zuwider gehandelt habe. In mehreren Fällen habe sie bei Kunden ohne deren Einverständnis angerufen und für die Produkte und Tarife geworben.

Dabei könne sich Arcor nicht darauf berufen, dass die Vertriebspartner ohne das Wissen und Zutun bei den Kunden angerufen hätten. Denn für das Verhalten der Reseller sei das Mobilfunk-Unternehmen verantwortlich.

Es habe genügend rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten auf die Vertriebspartner Einfluss zu nehmen und über die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung zu belehren. Diese Belehrung habe grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und müsse immer auf die Nachteile aus dem Verstoß hinweisen. Es müsse dargestellt werden, dass bei einer Zuwiderhandlung das Dienstverhältnis beendet werde oder auch eine Geldstrafe in Betracht komme. Daran habe es hier gefehlt.




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