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Architekt darf Fotos der von ihm entworfenen Häuser ins Internet stellen
Landgericht Berlin, Urteil v. 03.07.2008 - Az.: 27 O 83/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Architekt darf auf seiner Internetseite Fotos der von ihm entworfenen Häuser abbilden. Dabei darf er die Straße nennen, nicht aber die Namen der Hauseigentümer.



Sachverhalt:

Der Kläger ließ von dem beklagten Architekten ein Haus entwerfen und bauen. Während der Bauphase fertigte der Architekt zahlreiche Fotos vom Haus an, die u.a. auch vom Grundstück aus gemacht wurden. Diese stellte er anschließend ins Internet unter Angabe der Straße, in der sich das Haus befand.

Gegen die Veröffentlichung der Fotos wehrte sich der Kläger, der hierin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sah. Man könne ihn anhand der Straße leicht ausfindig machen.


Entscheidung:

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung konnte das Gericht nicht erkennen. Dies sei nämlich nur der Fall, wenn das Fotografieren des Hauses und die Veröffentlichung der Fotos einen Eingriff in die Privat- und Intimsphäre des Klägers bedeute.

Das Fotografieren eines Hauses von einer Stelle außerhalb des Grundstücks sei immer zulässig. Vorliegend seien aber auch die Fotos von Garten und Hausrückseite ohne Rechtsverletzung entstanden, denn der Architekt sei während der Bauphase zum Betreten des Grundstücks befugt gewesen.

Ein Eingriff in die Privatsphäre sei nur gegeben, wenn Fotos von Bereichen veröffentlicht würden, die sich nicht mit bloßen Augen ohne Hilfsmittel vom öffentlichen Land aus erschließen, und eine Verbindung zum Hauseigentümer hergestellt werde. Da der Architekt den Namen seines Auftraggebers nicht veröffentlichte, sei es fern liegend, eine derartige Verbindung anzunehmen.

Nur derjenige, der aufgrund des Straßennamens zu dem Haus hinfahre, die Straße ablaufe und den Namen des Klägers ablese, könne den Kläger anhand des Hausfotos identifizieren. Dass dies geschehe, sei nicht zu erwarten.




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