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Arbeitsgericht Wuerzburg
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Urteil v. 11.08.2000 - Az.: 6 Ca 379/00 A - |
Leitsatz:
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Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 DM festgesetzt. |
Sachverhalt:
Die Parteien streiten über einen Unterlassungsanspruch der Klägerinnen gegenüber den Beklagten.
Die frühere Firma wurde am 22. März 1999 gem. dem UmwG umgewandelt und auf die neugegründeten Klägerinnen übertragen.
Der Mitarbeiter war bei der Firma beschäftigt und deren Betriebsratsvorsitzender. Zwischen dem Mitarbeiter und der Firma bestand Streit über eine von der Arbeitgeberin beabsichtigte fristlose Kündigung. Der Mitarbeiter schied dann gegen Zahlung einer Abfindung zum 30.06.1999 aus den Diensten der Firma aus.
Im Rahmen der vorhergehenden Auseinandersetzung zwischen der Fa. und dem Mitarbeiter wurde seitens der Beklagten zu 1) eine Presseinformation unter der Überschrift: "Dolchstoß gegen den Betriebsrat!" veröffentlicht. In dieser Presseinformation heißt es unter anderem, es bestehe weiterhin ein Arbeitsverhältnis, die Geschäftsleitung verweigere rechtswidrig die Gehaltszahlung. Der Mitarbeiter wird in dieser Presseinformation als Betriebsratsvorsitzender bezeichnet. Am Ende der Presseinformation heißt es: "bei weiteren Fragen: Gewerkschaft hbv. Als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ist die Gewerkschaft hbv, Ortverwaltung Frankfurt am Main" angegeben.
Der Streitverkündete ist Betreiber einer Internet-Seite unter der Adresse www. (...). In einem Unterverzeichnis dieser Seite unter der Adresse (...) ist diese Presseinformation wiedergegeben und von Besuchern der Internet-Seite weiterhin abrufbar.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die auf der angegebenen Internet-Seite in der dort wiedergegebenen Presseinformation aufgestellten Behauptungen seien von den Beklagten zu unterlassen. Die Beklagte zu 1) sei Urheberin dieses Schreibens und als verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes ausdrücklich angegeben. Verfasser des Artikels sei der Beklagte zu 2). Obwohl das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters zum 30.06.1999 geendet habe, stellten die Beklagten nach wie vor die Behauptung auf, dass Betriebsratsvorsitzender der Firma sei und die Geschäftsleitung bei bestehendem Arbeitsverhältnis sich rechtswidrig weigere, Gehaltszahlungen zu leisten.
Diese Behauptungen könnten nach wie vor unter der angegebenen Internet-Adresse abgerufen werden. Es sei Sache der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, daß diese Behauptungen nicht mehr wiederholt würden, weil zwischen den Klägerinnen und Herrn (...) weder ein Mitarbeiterverhältnis noch ein Gehaltsrückstand noch bestehe.
Die Beklagte zu 1) sei als Verantwortliche im Sinne des Pressegesetzes passiv legitimiert. Der Beklagte zu 2) sei als Verfasser und als erkennbare Urheber des Artikels als sogenannter Störer verantwortlich. Die Klägerinnen gingen davon aus, daß es die Beklagten gewesen seien, die den Streitverkündeten beauftragt hätten, den beanstandeten Artikel ins Internet zustellen. Die Verbindung zwischen dem Streitverkündeten und den Beklagten ergebe sich auch aus folgendem:
Der Streitverkündete biete auf seiner Internet-Seite Gruppen und Initiativen Platz unter "(...)" an. Der Streitverkündete verweise auf seiner Internet-Seite u. a. auch auf die Beklagte zu 1). Auch die Beklagte zu 1) verweise auf ihrer Internet-Seite wiederum auf die Internet-Seite des Streitverkündeten. Aus dieser Querverbindung werde deutlich, daß sich die Beklagte zu 1) nicht darauf berufen könne, sie habe mit dieser Internet-Seite nicht das geringste zu tun.
Die Klägerinnen beantragen,
1. die Beklagten haben die Behauptung zu unterlassen,
a) zwischen den Klägerinnen und Herrn (...) bestünde ein Arbeitsverhältnis,
b) die Klägerinnen verweigerten rechtswidrigen die Gehaltszahlung aus dem Arbeitsverhältnis,
c) Herr (...) sei Betriebsratsvorsitzender der Firma (...).
2. Den Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, die Ortsverwaltung der Beklagten zu 1) habe eine Presseerklärung abgegeben, die in dem von den Klägerinnen vorgelegten Ausdruck zutreffend wiedergegeben werde. Die Presseerklärung habe den bei ihrer Veröffentlichung zutreffenden Sachverhalt beschrieben. Es entziehe sich der Verantwortung der Beklagten, wenn Presseorgane, sei es in gedruckter Form oder im Internet, diese Pressemitteilung bearbeiteten oder verarbeiteten. Weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) hätten diesen Artikel im Internet veröffentlicht, auch verfügten beide Beklagte nicht über die von den Klägerinnen angegebene Internet-Seite und hätten die beanstandete Pressemitteilung dort auch nicht hineingestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. |
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ArbGG gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des ArbG Würzburg, Kammer Aschaffenburg, folgt aus § 32 ZPO.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerinnen können von den Beklagten nicht die Unterlassung der beanstandeten Angaben auf der angegebenen Internet-Seite verlangen.
1.
Als die Beklagten die beanstandete Pressemitteilung herausgaben, geschah dies im Rahmen der damals schwebenden Auseinandersetzung zwischen den Klägerinnen und dem damaligen Mitarbeiter (...). Die Klägerinnen wenden sich auch nicht gegen die Pressemitteilung als solche, bezogen auf die damalige Veröffentlichung, sondern sie stützen ihr Unterlassungsbegehren darauf, daß diese Pressemitteilung auf der beanstandeten Internet-Seite nach wie vor zugänglich ist, obwohl die Streitigkeiten zwischen den Klägerinnen und Herrn (...) aufgrund eines Vergleichs längst abgeschlossen sind und damit für die Angaben in der auf der angegebenen Internet-Seite weiter abrufbaren Pressemitteilung keine tatsächliche Grundlage mehr bestehe.
2.
Gegenüber den Beklagten besteht ein auf diese Umstände gestützter Unterlassungsanspruch nicht. Ein auf eine entsprechende Anwendung von §§ 823, 1004 BGB gestützter Unterlassungsanspruch besteht nur gegenüber dem "Störer", d.h. gegenüber demjenigen, der die behauptete Rechtsverletzung oder Rechtsbeeinträchtigung herbeigeführt hat oder deren Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Voraussetzung ist damit, daß die Rechtsbeeinträchtigung den Beklagten zugerechnet werden kann, daß sie für diese verantwortlich sind.
Der in Anspruch genommene muss die "Störung" verursacht haben und dementsprechend auch in der Lage sein, die behauptete Rechtsverletzung oder Rechtsbeeinträchtigung wieder zu beseitigen. Wird die Rechtsverletzung oder Rechtsbeeinträchtigung nicht von dem bzw. den Beklagten, sondern von einem den Beklagten nicht zurechenbaren Dritten verursacht, ist der Unterlassungsanspruch diesem Dritten gegenüber geltend zu machen.
3.
Vorliegend haben die Klägerinnen nicht dargetan und nachgewiesen, daß die behauptete Rechtsbeeinträchtigung durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung auf der angegebenen Internet-Seite von den Beklagten zu verantworten ist. Die Beklagten sind weder registrierte Betreiber der Internet-Seite "(...)", noch ist ersichtlich, daß sie die Inhalte dieser Internet-Seite zu steuern in der Lage sind. Registrierter Betreiber dieser Internet-Seite ist der Streitverkündete, nicht aber einer der Beklagten.
Verantwortlich für die Inhalte der Internet-Seite und darin weiterhin wiedergegebene Pressemitteilungen, die Dritte zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben haben und die zum damaligen Zeitpunkt richtig waren, ist grundsätzlich der Betreiber dieser Internet-Seite. In dessen Verantwortung liegt es zu prüfen, ob wiedergegebene Mitteilungen noch zutreffen oder ggf. wegen zeitlicher Überholung nunmehr inhaltlich falsch sind.
Soweit die Klägerinnen der Auffassung sind, daß die weitere Veröffentlichung bzw. Zugänglichkeit der beanstandeten Presseerklärung ihre Rechte verletzt, müssen sie sich an den Betreiber der Internet-Seite halten. Nur dieser kann die beanstandete Rechtsverletzung auch beseitigen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch kann allenfalls gegenüber dem Betreiber der Internet-Seite bestehen, nicht aber gegenüber den Beklagten, die auf die Inhalte der vom Streitverkündeten betriebenen Internet-Seite keinen Einfluß haben.
Soweit die Beklagte behauptet, seitens der Klägerinnen werde davon ausgegangen, die Beklagten hätten den Streitverkündeten damit beauftragt, die Presseinformation ins Internet zu stellen, ist diese Behauptung pauschal und ohne nähere Konkretisierung, wann welcher Auftrag der Beklagten an den Streitverkündeten erfolgt sein soll, nicht geeignet, die Verantwortlichkeit der Beklagten zu begründen. Auch hat der Streitverkündete in der mündlichen Verhandlung diese Behauptung der Klägerinnen nicht bestätigt, sondern vorgetragen, er könne nicht mehr sagen, von wem ihm die beanstandete Pressemitteilung übermittelt worden sei.
4.
Da die Beklagten danach nicht diejenigen sind, die die streitgegenständlichen Behauptungen nach wie vor aufrechterhalten, sind sie nicht "Störer" und damit auch für einen Unterlassungsanspruch nicht die richtigen Beklagten. Die Beklagten werden für diese Inhalte auch nicht dadurch verantwortlich, daß sich wechselseitige Verweisungen auf die jeweiligen Internet-Seiten des Streitverkündeten und der Beklagten zu 1) finden.
Solche bloßen Verweisungen auf anderen Internet-Seiten sind lediglich ein Hinweis auf andere Seiten, begründen aber keine rechtliche Verantwortlichkeit des Hinweisenden für die Inhalte der verwiesenen Internet-Seite. Es ist auch nicht ersichtlich oder konkret von den Klägerinnen vorgetragen, daß die Beklagten tatsächlich und rechtlich in der Lage seien, auf den Streitverkündeten dahingehend einzuwirken, daß dieser die beanstandete Pressemitteilung aus dem Inhalt der von ihm betriebenen Internet-Seite entfernt.
5.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß - unabhängig von der beanstandeten Internet-Seite - die Beklagten selbst auf andere Weise die Inhalte der Presseerklärung nach wie vor verbreiten oder die darin enthaltenen Behauptungen aufrechterhalten und wiederholen.
Die Klage war aus diesen Gründen abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ff ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 DM festgesetzt.
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