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Arbeitsgericht Duesseldorf Drucker-Symbol  Hier drucken
Urteil v. 01.08.2001 - Az.: 4 Ca 3437/01 -

Leitsatz:





Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Streitwert beträgt 64.080,92 DM.


Sachverhalt:

Der Kläger wendet sich gegen eine außerordentliche Kündigung und macht Ansprüche auf Annahmeverzugslohn geltend.

Der Kläger ist seit dem Dezember 1999 bei der Beklagten als Sales Manager in der Niederlassung Düsseldorf beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen beträgt ca. 10.800,00 DM.

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 07.05.2001 außerordentlich gekündigt.

Die Parteien haben am 14.11.2000 eine Vereinbarung zur Überlassung eines Internet-Zugangs getroffen. In dieser ist folgendes geregelt:

§ 6 Nutzungsumfang

(...) Der Internetzugang darf nur für dienstliche/geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Das Speichern (Herunterladen) von Daten gesetzeswidrigen, rechtsradikalen oder pornographischen Inhalts ist in jedem Fall unzulässig.

§ 11 Folgen von Verstößen gegen diese Vereinbarung

Der Internetzugang des Arbeitnehmers kann bei erheblichem oder dauerhaftem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend oder dauerhaft gesperrt oder mit Einschränkungen versehen werden.

Die Beklagte hat im April 2001 eine Überprüfung der Internetnutzungen sämtlicher Mitarbeiter durchgeführt. Das Ergebnis für den Zeitraum vom 01.02. bis zum 30.04.2001 lag am 03.05.2001 vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt heruntergeladen hat.

Nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat der Kläger das von ihm genutzte Laptop an die Beklagte zurückgegeben, nachdem er private Daten gelöscht hat.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07.05.2001 nicht beendet worden ist,

2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) die Beklagte zu verurteilen, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens den Kläger als Sales Manager, Niederlassung (…) weiterzubeschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Vergütung

a) für den Monat Mai 2001 in Höhe von 10.833,00 DM brutto abzüglich netto gezahlter 918,08 DM zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.06.2001,

b) für den Monat Juni 2001 10.833,00 DM brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.08.2001 sowie

c) für den Monat Juli 2001 10.833,00 DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes aus dem Bruttobetrag seit dem 01.08.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, der Kläger habe in der Zeit vom 01.02. - 01.03.2001 insgesamt 9 Stunden, 10 Minuten und 50 Sekunden und damit 10 % der Internetnutzungszeit mit pornografischen Dateien verbracht. Wegen der einzelnen aufgerufenen Internetadressen wird auf die von der Beklagten vorgelegte Liste sowie auf die auszugsweise vorgelegten Bildausdrucke verwiesen.

Vom 01.03. - 01.04.2001 habe der Kläger 10 Stunden, 1 Minute und 50 Sekunden mit pornografischen Dateien verbracht, in der Zeit vom 01. - 15.04.2001 5 Stunden, 56 Minuten und 50 Sekunden sowie vom 16.04. - 30.04.2001 6 Stunden, 48 Minuten und 40 Sekunden. Das Überprüfungssystem habe jedoch nur diejenigen Adressen herausfiltern können, die auch eindeutig auf ihren Inhalt hinweisen.

Der Kläger habe weiterhin über seine geschäftliche E-Mail-Adresse Kontakt mit Prostituierten geführt. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Ausdrücke verwiesen.

Im übrigen habe der Kläger auf seinem geschäftlichen Laptop mindestens zwanzig Videoclips mit pornografischem Inhalt sowie mehrere pornografische Bilder gespeichert. Diese Bilder konnten nur mit einem speziell für Pornografie verwendeten Programm "Vivostatic" abgespielt werden. Auf die von der Beklagten vorgelegten Ausdrucke der Bilder sowie von Auszügen der Filme wird insoweit Bezug genommen.

Der Kläger bestreitet die Nutzung des Internets in dem von der Beklagten vorgetragenen Umfang mit Nichtwissen. Zudem vertritt er die Auffassung, dass sich in § 6 der Vereinbarung über die Internetnutzung eine Unklarheit bezüglich der Begriffe Speichern und Herunterladen befindet. Weiterhin habe die Beklagte bezüglich der E-Mails des Klägers unzulässig in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen. Es habe aber auch keine Verabredungen mit Prostituierten gegeben.

Weiterhin habe er das Programm Vivostatic nicht auf seinem Computer installiert gehabt.

Die Beklagte habe zudem mit § 11 der Internetnutzungsvereinbarung die Konsequenzen aus der Verletzung der Internetregelung vorgegeben. Der Kläger habe daher nicht mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen müssen. Die Beklagte hätte zumindest eine Abmahnung aussprechen müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.


Die außerordentliche Kündigung vom 07.05.2001 hat das Arbeitsverhältnis wirksam beendet.

1.


Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis ohne Einhalt einer Kündigungsfrist aus wichtigen Grund gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Zunächst ist dabei festzustellen, ob der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.

a) Im vorliegenden Rechtsstreit ergibt diese Prüfung auf der ersten Stufe, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe einen wichtigen Grund iSd § 626 BGB darstellen können.

Die Frage der unberechtigten Internetnutzung zu privaten Zwecken ist bislang in der Rechtsprechung kaum geklärt worden. Aus der in gewissen Bereichen parallel liegenden Kasuistik der unberechtigten Privattelefonate kann insoweit der Grundsatz herangezogen werden, dass eine Kündigung immer dann gerechtfertigt sein kann, wenn ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers vorliegt (LAG Niedersachsen, NZA-RR 1999, 813).

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Ausspruch einer Abmahnung nicht erforderlich. Zunächst ist festzustellen, dass es sich hier um eine Störung im Vertrauensbereich handelt.

Eine Abmahnung ist bei Störungen im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn es sich um eine schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit der Arbeitnehmer ohne weiteres erkennen konnte und dessen Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (ArbG Wesel, Urteil vom 21.03.2001, 5 Ca 4021/00, NZA 2001, 786; vgl. BAG, Urteil vom 04.06.1997, 2 AZR 526/96, AP Nr. 137 zu § 626 BGB). Der Kläger konnte bei dem Nutzungsumfang in dieser Nutzungsart nicht davon ausgehen, dass dieser noch von dem Einverständnis der Beklagten gedeckt war.

Aufgrund der Internetnutzungsvereinbarung vom 20.11.2000 war es für den Kläger ohne weiteres zu erkennen, dass die Nutzung des Internets in der von der Beklagten geschilderten Weise und in dem vorgetragenen Umfang nicht von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt war. Es mag sein, dass der Arbeitgeber private E-Mail-Kommunikation in einem beschränkten Rahmen geduldet hat. Das von der Beklagten vorgetragene Nutzungsverhalten des Klägers geht jedoch weit über das übliche Maß hinaus. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungszeiten während der regelmäßigen Arbeitszeiten des Klägers befinden.

Es kann insoweit dahinstehen, welchen Anteil der Kläger an seiner regelmäßigen Arbeitszeit im einzelnen mit privater Internetnutzung verbracht hat, da sich auch bei der von dem Kläger vorgetragenen höheren Arbeitszeit der Anteil der Nutzung in einem erheblichen Bereich befindet. Der Kläger hat einen erheblichen Anteil der Arbeitszeit mit privater Nutzung des Internets verbracht, obwohl die Beklagte durch die Nutzungsvereinbarung gleich doppelt zum Ausdruck gebracht hat, dass sie dieses Verhalten missbilligt.

Der Kläger kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass die Beklagte in § 11 der Internetnutzungsregelung als einzige Sanktion die Sperrung oder Einschränkung des Internetanschlusses aufgeführt hat. Dadurch ist das Recht auf den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung kann durch die Arbeitsvertragsparteien weder ausgeschlossen, noch beschränkt werden. Es ist lediglich zulässig, einzelne Kündigungsgründe im Rahmen des § 626 BGB zu konkretisieren.

Eine derartige Regelung haben die Parteien jedoch weder im Rahmen des Arbeitsvertrages noch im Rahmen der Internetvereinbarung getroffen. Der Kläger konnte daher auch nicht davon ausgehen, dass sich die Beklagte durch die Beschränkung der Sanktion im Rahmen der Internetnutzungsvereinbarung, die ausschließlich die Nutzung als solche betrifft, jeglicher weiterer arbeitsrechtlicher Möglichkeiten begibt. Im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der Nutzungsregelung musste der Kläger wissen, dass es die Beklagte nicht auf der Sperrung des Anschlusses beruhen lassen würde.

Im weiteren ist zu prüfen, ob eine Wiederherstellung des Vertrauens zwischen den Parteien erwartet werden kann. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Kläger das verlorene Vertrauen der Beklagten wieder gewinnen kann. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten erhobenen Vorwürfe erscheint dieses jedoch nach Auffassung der Kammer als nicht mehr möglich. Bei einer derartigen Erschütterung der notwendigen Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien erscheint es der Kammer nicht mehr möglich, dass zwischen den Parteien jemals ein Vertrauensverhältnis wieder hergestellt werden. Der Ausspruch einer Abmahnung war daher entbehrlich.

b) Der an sich zur außerordentlichen Kündigung geeignete Sachverhalt hat auch im Streitfall zu einer konkreten Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses geführt.

aa) Der Kläger hat in erheblichem Umfang gegen die Regelungen der Internetnutzungsvereinbarung einerseits durch die umfangreiche Nutzung des Internets zu privaten Zwecken, andererseits durch das Herunterladen von Dateien pornografischen Inhalts in erheblichem Umfang verstoßen. Bei der Beklagten existiert eine ausdrückliche Nutzungsregelung für das Internet, in der es dem Kläger untersagt worden ist, das Internet einerseits generell für private Zwecke zu nutzen, andererseits Dateien pornografischen Inhalts zu speichern und herunterzuladen.

Insoweit liegt keine Unklarheit in der Formulierung der Vereinbarung vor. Die Beklagte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass auch der durch das Öffnen einer Internetseite entstehende Herunterladevorgang nicht zulässig ist. Durch das Herunterladen gelangen Daten aus dem Internet in den temporären Speicher des Rechners.

bb) Der Kläger kann die von der Beklagten vorgetragenen Nutzungszeiten nicht mit Nichtwissen bestreiten. Es ist nicht seiner Wahrnehmung entzogen, wie lange er das Internet nutzt, um bestimmte Links oder Sites aufzurufen. Es hätte dem Kläger insoweit oblegen, die von der Beklagten vorgelegten Nutzungslisten qualifiziert zu bestreiten. Insoweit ist auch noch anzumerken, dass es technisch durchaus nachvollziehbar ist, dass in einer Nutzungszeit von 9 Stunden über 3000 sogenannte Links aufgerufen worden sind.

Der Kläger musste nicht jede einzelne Seite dieser Links sich auch ansehen, damit dieses Link dokumentiert wird, da jede Durchleitung, die durch das Anklicken eines Buttons auf einer Internetseite eine Weiterleitung über mehrere Links bedeuten kann, ohne dass der Nutzer hiervon etwas bemerkt. Diese Durchleitung erfolgt so schnell, dass sie nicht einmal auf der Statusleiste des Rechners verfolgt werden kann. Aus der Nutzungsliste ist im übrigen auch ersichtlich, dass das Aufzeichnungsprogramm auch das automatische Aufrufen zusätzlicher Sites bzw. von Bildern etc. dokumentiert hat.

Es bestehen seitens der Kammer daher keine Zweifel, dass der Kläger sich in dem von der Beklagten vorgetragenen Umfang mit Internetdateien pornografischen Inhalts beschäftigt hat.

cc) Im übrigen ist diese Nutzung auch dadurch dokumentiert worden, dass auf dem PC des Klägers in größerem Umfang Dateien pornografischen Inhalts gespeichert waren. Es kann insoweit dahinstehen, ob diese Dateien lediglich aufgrund ihres Umfanges als temporäre Dateien im entsprechenden Verzeichnis gespeichert werden oder ob der Kläger sie bewusst gespeichert hat. Zum einen wird das temporäre Verzeichnis nicht zwingend mit jedem Ausschalten des Rechners gelöscht, sondern nur, wenn dieses durch den Nutzer oder den Systemverwalter so vorgegeben ist.

Zum anderen befanden sich auf dem ausschließlich von dem Kläger genutzten Rechner fast zwanzig Filme und eine größere Anzahl Bilder und damit eine erhebliche Datenmenge. Diese musste der Kläger zum einen herunterladen, um diese überhaupt nutzen bzw. ansehen zu können, zum anderen musste er damit rechnen, dass der Rechner Dateien derartigen Umfangs speichern würde, um den Arbeitsspeicher zu entlasten.

Die Behauptung des Klägers, dass er das Programm Vivostatic nicht auf seinem PC installiert gehabt habe, ist als Schutzbehauptung zu bewerten. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger ansonsten fast 20 Filmdateien unter diesem Format aus dem Internet heruntergeladen hat, wenn er nicht in der Lage war, diese anzusehen. Zum einen ist davon auszugehen, dass diese Dateien entgeltpflichtig waren, zum anderen nimmt das Herunterladen derartiger Dateien auch bei einem modernen PC einiges an Zeit in Anspruch. Des weiteren wird bei derartigen Dateien in der Regel vor dem Download gefragt, ob dieser erfolgen soll. Ohne eine bewusste Handlung des Klägers konnten diese Dateien daher nicht auf den Rechner gelangen.

Vor diesem Hintergrund war das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages im einem Maße gestört, dass es der Beklagten nicht mehr zumutbar war, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

2.


Auch die Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen der Parteien im konkreten Fall führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger ist alleinstehend, so dass die außerordentliche Kündigung für ihn bzw. seine Familie keine außergewöhnliche Härte darstellt, die im Rahmen der Interessenabwägung heranzuziehen wäre. Das Arbeitsverhältnis hat ca. 1,5 Jahre angedauert, so dass auch aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine besondere Umstände heranzuziehen sind.

Der Kläger war in dem Verkaufsbüro in (...) gemeinsam mit lediglich zwei weiteren Arbeitnehmern tätig, so dass er der Kontrolle des Arbeitgebers weitestgehend entzogen war. Insofern ist heranzuziehen, dass der Arbeitgeber ein besonderes Bedürfnis zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit hat und sich darauf verlassen muss, dass die von ihm bereitgestellten Ressourcen nicht zu privaten Zwecken entgegen ausdrücklicher Vereinbarung genutzt werden, da hier eine Kontrolle eben gerade nicht möglich ist.

II.


Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen dem Kläger auch keine Vergütungsansprüche über die bis zum 07.05.2001 durch die Beklagte abgerechneten Beträge zu.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO.

IV.


Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO, § 12 Abs. 7 ArbGG, § 25 GKG.

Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden, weil es sich um eine Bestandsschutzstreitigkeit handelt.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert beträgt 64.080,92 DM.




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