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Arbeitnehmer darf Arbeitgeber in Online-Bericht "Menschenverachtende Jagd" vorwerfen
Landesarbeitsgericht Stuttgart, Urteil v. 10.02.2010 - Az.: 2 Sa 59/09
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Leitsatz:
Die von einem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Internet getätigten Aussagen "Menschenverachtende Jagd auf Kranke" und "Verschärfte Ausbeutung" sind von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Damit verletzt er seine arbeitsvertraglichen Rücksichtsnahmepflichten nicht.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Mitarbeiter der Beklagten. Er war Mitglied in der Gewerkschaft, im Betriebsrat und im Solidaritätskreis. Seit einiger Zeit war er zu 100% schwerbehindert. Die Beklagte hatte dem Kläger mehrfach gekündigt. Daher führte dieser seit mehreren Jahren Gerichtsprozesse und Kündigungsschutzverfahren gegen die Beklagte. In diesem Zusammenhang äußerte er sich in einem Informationsblatt des Solidaritätskreises, dass ihm ein Gericht bestätigt habe, dass die von ihm gegenüber der Beklagten geäußerten Aussage zulässig seien. Dabei handelte es sich vor allem um folgende Äußerungen:
"Wir greifen die verschärfte Ausbeutung an und weisen die Angriffe auf die politischen und gewerkschaftlichen Rechte zurück. Wir lehnen die menschenverachtende Jagd auf Kranke ab." |
Der Kläger gewann in der Vorinstanz den Kündigungsschutzprozess, daher legte die Beklagte Berufung ein. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass die Aussagen in dem Informationsblatt rechtmäßig gewesen seien. Sie seien von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und stellten weder eine unsachliche Äußerung dar noch eine Formalbeleidigung.
Das Gericht erklärte, dass die Aussagen nicht einzeln und aus dem Zusammenhang herausgerissen bewertet werden dürften, sondern vor dem Hintergrund, dass die Parteien seit Jahren im Rechtsstreit stünden. Vor allem habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass die vorliegenden Äußerungen rechtmäßig seien. Schließlich habe ein Gericht aus einem anderen Verfahren ihm bestätigt, dass die Aussagen zwar überspitzt formuliert worden seien, aber dennoch sachlich und daher zulässig.
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