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Anwalt von Gravenreuth muss wegen unrechtmäßiger Domain-Pfändung der taz ins Gefängnis
Landgericht Berlin, Urteil v. 17.09.2008 - Az.: (571) 63 Js 6608/06 Ns (165/07)
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Leitsatz:
Wer eine unrechtmäßige Pfändung einer Internet-Domain betreibt, macht sich wegen versuchten Betruges zum Nachteil des betroffenen Domain-Inhabers schuldig.
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Sachverhalt:
Der angeklagte Anwalt von Gravenreuth erwirkte gegen die taz einen vollstreckbaren Titel. Auf dieser Grundlage betrieb er die Pfändung der Domain "taz.de", obwohl die Berliner Zeitung die zugrunde liegende Forderung bereits bezahlt hatte.
Der Advokat kündigte auf seiner Homepage an, dass die Domain bereits gepfändet sei und bald versteigert werde.
Daraufhin erwirkte die Tageszeitung eine einstweilige Verfügung und stellte Strafanzeige wegen versuchten Betruges. |
Entscheidung:
Die Richter sprachen den Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil der taz für schuldig.
Er habe vorsätzlich und betrügerisch gehandelt, da er gewusst habe, dass die Zeitung die Forderung beglichen habe und er in dieser Kenntnis die Zwangsvollstreckung betrieben habe. Als er die Pfändung der Internet-Domain "taz.de" beim Amtsgericht beantragte und später auf seiner Homepage als gepfändet angab, handelte der Angeklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Als erfahrener Jurist habe er erkennen müssen, dass die Überweisung des Geldbetrages von der Zeitung nur hinsichtlich des vorherigen gerichtlichen Verfahrens ergangen sein könnte. Darauf, dass er nicht wisse, ob und warum das Geld eingegangen sei, könne er sich nicht berufen.
Das ausgesprochene Urteil fiel so hart aus, weil von Gravenreuth schon zuvor wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung von Mandantengeldern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Die Allgemeinheit müsse vor ihm geschützt werden, da er in Zukunft wohl auch weitere Vermögensstraftaten begehen werde.
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