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Anwalt muss Verbindung zu "vier Mördern" in Online-Artikel nicht hinnehmen
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 24 O 1269/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt muss es nicht hinnehmen, dass in einem Online-Bericht ein Zusammenhang zwischen ihm und vier Mördern hergestellt wird, wenn dazu kein sachlich nachvollziehbarer Anlass besteht. Eine derartige Aussage überschreitet die Grenzen zur unzulässigen Schmähkritik.



Sachverhalt:

Der Kläger war Rechtsanwalt. Bei dem Beklagten handelte es sich um den Betreiber einer Internetseite, auf der regelmäßig über Gerichtsverfahren berichtet wird. In einem der Online-Artikel äußerte sich der Beklagte über den Kläger, dass dieser mit seinen Rechtsanwaltskollegen, welche er als "vier Mörder" bezeichnete, den Beklagten verklagt habe.

Der Kläger sah sich durch diese Aussage in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Kläger Recht.

Sie stellten zwar zunächst klar, dass nicht jede Äußerung, die polemisch, scharf oder überspitzt formuliert ist, rechtswidrig sei. Denn das würde dazu führen, dass eine kritische Auseinandersetzung - welche gerade zur Meinungsbildung gehöre - nicht möglich sei. Daher müssten auch einprägsame und abwertende Aussagen hingenommen werden.

Dies gelte allerdings dann nicht, wenn die Äußerungen völlig neben der Sache liege und eine inhaltliche Auseinandersetzung nicht mehr im Vordergrund stehe. So liege es hier, da es keinen sachlichen Grund gebe, dass der Kläger in Zusammenhag mit "vier Mördern" gebracht werde. Dies diene lediglich der öffentlichen Herabsetzung des Anwalts. Das habe der Kläger nicht zu akzeptieren und könne daher die Unterlassung verlangen.




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