Anwalt muss Online-Bericht mit Worten "5 Klatschen in einer Woche" dulden
Leitsatz
Ein bekannter Rechtsanwalt muss es hinnehmen, wenn in einer Online-Berichterstattung die von ihm geführten Gerichtsverfahren mit den Worten "5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" kommentiert werden. Es handelt sich dabei um überspitzte Formulierungen, die jedoch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.
Sachverhalt
Der Kläger war Rechtsanwalt und führte eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten mit dem Beklagten, der eine Webpräsenz betrieb, auf der er Informationen über laufende Prozesse veröffentlichte. Nachdem der Kläger in mehreren Verfahren unterlag, kommentierte der Beklagte dies mit folgenden Worten:
"5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator"
und
"Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?"
Dies hielt der Kläger für rechtswidrig und ersuchte gerichtliche Hilfe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht wies die Klage ab.
Es erklärte, dass die Aussagen "5 Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator" und "Kommt der Berliner Creme de la Creme Anwalt zur Einsicht?" zwar überspitzt und spöttisch formuliert seien. Dennoch seien sie von der grundgesetzlichen Meinungsfreiheit geschützt, weil sie die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten.
Bei den Äußerungen sei auch ein sachlicher Bezug erkennbar, da es sich um Bewertungen der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers handle. Auch werde er nicht öffentlich vorgeführt, da kein schwerwiegendes Unwerturteil vorliege und jeder durchschnittliche Leser dies auch nicht als solches erkennen werde.