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Anwalt muss Diskussion über seinen Foren-Beitrag hinnehmen
Landgericht Muenchen, Beschluss v. 13.10.2008 - Az.: 34 S 14856/08 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Ein Rechtsanwalt muss es dulden, dass in einem Internetforum über seine in der Öffentlichkeit getätigten Äußerungen diskutiert wird.



Sachverhalt:

Der Kläger war Rechtsanwalt. Er begehrte die Untersagung einer Äußerung, die der Beklagte in einem Internet-Forum über den Kläger getätigt hatte. Der Beklagte hatte in dem Webforum "golem.de" auf eine Äußerung des Rechtsanwalts auf einer Internetseite reagiert. Der Anwalt schrieb in dem Forum:

"Ich helfe nur bei heise.de etwas nach, dass DORT die GVU Beiträge sperren lässt".



Auf diese Aussage bezog sich der Foren-Eintrag des Beklagten. Unter der Überschrift: "Hat (der Kläger) ein Mandat der GVU?" äußerte er sich wie folgt:

"Keine Wertungssache ist, dass, falls ein solches Mandat nicht vorliegt, (der Kläger) mit der obigen Aussage die Kuh auf sehr dünnes Eis führt: Das Vortäuschen einer solch großen Mandatschaft dürfte wettbewerbswidrig, wenn nicht sogar standeswidrig sein."



Der Kläger war der Auffassung, dass sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab, so dass das Landgericht über das Rechtsmittel zu entscheiden hatte.


Entscheidung:

Die Richter erklärten in ihrem Hinweisbeschluss, dass das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolge habe und sie die Berufung zurückweisen würden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass ein unbefangener Leser die Äußerung des Klägers im Internet durchaus so verstehen könne, dass der Anwalt ein Mandatsverhältnis mit der GVU habe. Die darauf folgende Auseinandersetzung des Beklagten mit dieser Aussage sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik habe der Beklagte damit nicht überschritten.

Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Beklagte nicht einmal behaupte, dass der Kläger ein Mandatsverhältnis zu der GVU habe oder ein solches vortäusche. Der gesamte Foren-Eintrag sei davon geprägt, dass er seine Vermutungen und Überlegungen unter einen Vorbehalt stelle. Auch wenn diese scharf und gegebenenfalls überspitzt seien, seien sie von der Meinungsfreiheit umfasst.