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Landgericht Duesseldorf, Urteil v. 10.08.2011 - Az.: 2a O 69/11
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Leitsatz:
Auf der Webseite "Antispam.de" darf kritisch und unter namentlicher Nennung über die "Neue Branchenbuch AG" berichtet werden. Dabei darf auch der kennzeichenrechtlich geschützte Firmenname als Title-Tag verwendet werden, da keine kennzeichenmäßige Benutzung, sondern eine bloße Namensnennung vorliegt, die im Rahmen einer sachlichen Diskussion erfolgt.
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Sachverhalt:
Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der auf seiner Webseite unter "Antispam.de" über verbraucherfeindliche Geschäftsmodelle berichtete. Er unterhielt auf der Seite auch ein Forum, in dem kritisch über die Beklagte, die "Neue Branchenbuch AG", diskutiert wurde. Dabei wurde die Beklagte auch namentlich genannt und der Firmenname als Title-Tag verwendet.
Hiergegen wandte sich die Beklagte und mahnte den Kläger wegen einer der Verletzung ihres Markennamens ab. Der Kläger wehrte sich gegen die Abmahnung und erhob negative Feststellungsklage.
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Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht.
Es führte in seiner Begründung aus, dass der Beklagten der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe. Die Verwendung des Firmennamens auf der Webseite, insbesondere in Form des Title-Tags, geschehe nicht rechtswidrig.
Denn es liege keine kennzeichenmäßige Benutzung, sondern lediglich eine bloße Namensnennung vor, die nicht unerlaubt sei. Die Berichterstattung sei zwar kritisch, aber dennoch sachlich geführt. Insofern unterfalle sie auch dem Schutz der Meinungsfreiheit.
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