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Anspruch eines Autoherstellers zur Aufnahme ins Servicenetz von Konkurrenten
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 08.01.2009 - Az.: U (K) 1501/08
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Leitsatz:
1. Ein Servicebetrieb eines Automobilherstellers hat einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrages auf Aufnahme in das Servicenetz gegen einen marktbeherrschenden Konkurrenten als zugelassene Reparaturwerkstatt. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen die Standards des marktbeherrschenden Autoherstellers erfüllt.
2. Es wird gegen kartellrechtliche Vorschriften verstoßen, wenn die Zulassung mit der Begründung verweigert wird, dass der Autohersteller für eine konkurrierende Marke tätig ist.
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Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Vergabe eines Servicevertrages durch die Beklagte. Diese unterhielt als Tochtergesellschaft von Nutzungsfahrzeugen ein internationales Servicenetz, dem eine Vielzahl von herstellereigenen Niederlassungen und autorisierten Servicewerkstätten angehörten und somit eine marktbeherrschende Stellung innehatte.
Die Klägerin war Handelsvertreterin und autorisierter Servicebetrieb einer AG, dem Marktführer im Bereich des Vertriebs von Nutzungsfahrzeugen in Europa. Sie bewarb sich um die Aufnahme in das Servicenetz der Beklagten als autorisierter Service- Betrieb. Die Beklagte lehnte dies ab.
Daraufhin begehrte die Klägerin gerichtliche Entscheidung, da sie der Auffassung war, dass die Beklagte durch die Ablehnung des Vertrages ihre marktbeherrschende Stellung ausnutze. Für die Ablehnung liege kein sachlicher Grund vor. |
Entscheidung:
Die Richter entschieden zugunsten der Klägerin, da für die Beklagte, die eine marktbeherrschende Stellung habe, hinsichtlich des Servicevertrages Kontrahierungszwang bestehe.
Es bestehe kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Beklagte, den Vertragsabschluss abzulehnen. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen vor, dass Betreiber von Reparaturwerkstätten, welche die vom Hersteller gesetzten Qualitätsmerkmale erfüllten, als Mitglied des offiziellen Werkstättennetzes auch dann zugelassen werden müssten, wenn sie für konkurrierende Fabrikate tätig seien. Solange die Klägerin die gesetzten Standards erfüllen könne, dürfe ihr der Zugang zu dem Servicenetz nicht verwehrt werden.
Darüber hinaus liege eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte in der Vergangenheit einer Vielzahl von anderen Werkstätten und damit durchaus auch konkurrierenden Unternehmen den Abschluss eines Servicevertrages angeboten und in das Servicenetz aufgenommen habe. Zwar sei grundsätzlich niemand verpflichtet, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern, jedoch rechtfertige die abstrakt drohende Gefahr einer Kundenabwerbung nicht das Verhalten der Beklagten.
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