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Anspruch auf presserechtliche Richtigstellung kann auch nach neun Jahren noch vollstreckt werden
Landgericht Hamburg, Urteil v. 28.03.2008 - Az.: 324 O 677/07 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

Hinsichtlich eines Anspruchs auf Richtigstellung tritt auch nach Ablauf von neun Jahren keine Verwirkung ein, wenn der Anspruchsinhaber stetig die Zwangsvollstreckung betreibt und die lange Zeitdauer nur dem hartnäckigen Widerstand des Gegners und der Verfahrensdauer bei Gericht geschuldet ist.



Sachverhalt:

Caroline von Monaco erwirkte gegen die Verlegerin einer Zeitschrift wegen eines im Februar 1998 erschienenen Berichts im Herbst 1998 einen Titel, nach der sie den Abdruck einer Richtigstellung verlangen konnte. Die Berufung der Verlegerin wurde im Jahr 2000 zurückgewiesen.

In der Folgezeit weigerte sich die Verlegerin beharrlich, die Richtigstellung zu veröffentlichen. Caroline von Monaco erwirkte in den Jahren 2000 bis 2007 fünf Zwangsgeldbeschlüsse in Höhe von einmal 5.000,- DM und viermal 5.000,- € und setzte diese durch. Auch davon zeigte sich die Verlegerin unbeeindruckt.

Nunmehr hatte das Gericht über die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf Richtigstellung immer noch durchsetzbar oder wegen des langen Zeitablaufs verwirkt ist.


Entscheidung:

Das Gericht entschied zugunsten der Prominenten.

Caroline von Monaco habe durch die stetigen Vollstreckungsmaßnahmen gezeigt, dass sie weiterhin an der Durchsetzung des Anspruchs auf Richtigstellung interessiert sei. Es habe zu keiner Zeit ein Anlass für die Verlegerin bestanden, auf eine Nichtdurchsetzung zu vertrauen.

Der lange Zeitablauf sei u.a. auf die Bearbeitungszeiten der Zwangsgeldanträge bei Gericht sowie der zwischenzeitlich von der Beklagten über drei Instanzen erfolglos geführten Vollstreckungsabwehrklage zurückzuführen. Zudem habe vor allem die Verlegerin selbst durch ihr beharrliches Weigern die Angelegenheit immer wieder verzögert. Daher könne sie sich nun nicht auf Verwirkung berufen.

Zwar sei eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung durch die 1998 erfolgte Berichterstattung für die Prominente nicht anzunehmen, jedoch müsse sie sich hierauf nicht verweisen lassen, wenn sie einen Titel erwirkt und stetig durchzusetzen versucht habe.




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