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Anschlussinhaber haftet für Urheberrechtsverletzungen bei ungesichertem WLAN
Landgericht Berlin, Beschluss v. 03.03.2011 - Az.: 16 O 433/10 Drucker-Symbol  Hier drucken

Leitsatz:

1. Der Anschlussinhaber eines WLANs ist für die urheberrechtswidrige Nutzung verantwortlich, wenn er das Netz nicht gegen den Zugriff Dritter in ausreichender Form gesichert hat.

2. Die Aussage des Anschlussinhabers, dass das Programm, welches für die Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes verantwortlich ist, nicht ordnungsgemäß funktioniert, ist solange unerheblich, bis aussagekräftige Nachweise hierfür vorgelegt werden.




Sachverhalt:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem aktuellen Filmwerk. Dieses wurde über das WLAN der Beklagten im Internet urheberrechtswidrig zum Download angeboten. Die Klägerin mahnte die Beklagte ab und begehrte die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten. Hierfür wurde ein Streitwert von 10.000,- EUR angesetzt. Darüber hinaus verlangte die Klägerin eine Zahlung von 350,- EUR Schadensersatz.

Die Beklagte wandte sich hiergegen im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrags. Sie hielt die Forderung und den Vorwurf für ungerechtfertigt, weil sie zum maßgebenden Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei und zudem das Programm bei der Ermittlung des Hash-Wertes nicht funktioniert haben solle.


Entscheidung:

Die Richter gaben dem Prozesskostenhilfeantrag lediglich in Höhe der geforderten 350,- EUR Schadensersatz statt. Nur in dieser Höhe sei der Antrag gerechtfertigt. Ansonsten sei der restlichen Klage statt zu geben.

Die Beklagte habe lediglich ins Blaue hinein behauptet, dass das Programm, welches die Klägerin zur Ermittlung der IP-Adresse und des Hash-Wertes für die Filmdatei nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Diese Erklärung sei aufgrund mangelnder Nachweise unbeachtlich.

Dadurch, dass die Beklagte ihr WLAN nicht ausreichend gegen den Zugriff durch Dritte gesichert habe, hafte sie zumindest als Störerin. Insofern treffe sie auch die Pflicht, die entstandenen Abmahnkosten zu zahlen. Lediglich für den geforderten Schadensersatz müsse sie als Störerin nicht aufkommen.




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