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Anschlussinhaber haftet als Mitstörer für rechtswidrigen Upload eines PC-Spiels
Landgericht Hamburg, Urteil v. 05.03.2010 - Az.: 308 O 691/09
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Leitsatz:
Der Anschlussinhaber haftet für den urheberrechtswidrigen Upload eines Computerspiels in einer P2P-Tauschbörse. Er kann sich nicht pauschal damit herausreden, nicht gewusst zu haben, dass sich rechtswidrige Dateien auf seinem PC befinden.
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Sachverhalt:
Der Kläger war Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel. Er stellte fest, dass dieses Spiel in einer P2P-Tauschbörse zum Upload angeboten worden war. Die ermittelte IP-Adresse wurde dem Beklagten zugeordnet, der behauptete keine Kenntnis davon zu haben, dass sich die Datei auf seinem PC befunden habe. Er weigerte sich daher, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben.
Der Kläger war der Auffassung, dass der Beklagte als Anschlussinhaber nach den Grundsätzen der Mitstörerhaftung in Anspruch genommen werden könne und begehrte gerichtliche Hilfe. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie erklärten, dass der Beklagte als Telefonanschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung als Mitstörer hafte. Er könne daher auch nicht pauschal einwenden, dass er keine Kenntnis davon gehabt habe, dass sich rechtswidrige Dateien auf seinem PC befunden hätten. Schließlich sei der PC in seinem Einflussbereich und er habe dafür Sorge zu tragen, dass hiervon keine Rechtsverletzungen ausgingen.
Der Einwand des Beklagten, dass die Software, welche die IP-Adresse ermittelt habe, als Beleg nicht ausreiche, greife nicht. Zwar sei es möglich, dass die Software auch fehlerhafte Ergebnisse erstelle. Jedoch sei der Beklagte mehrfach darüber identifiziert worden, so dass die Zuordnung und damit seine Haftung mit Sicherheit angenommen werde.
Da die Rechtsverletzung im Machtbereich des Beklagten geschehen sei, hafte er als Mitstörer. Er habe auch keinen Sachverhalt darlegen können, aufgrund dessen eine Haftung entfalle. Insofern sei er verpflichtet gewesen, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen.
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