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Ankündigung von Inkasso-Team in Mahnschreiben kann unlauter sein
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 09.07.2009 - Az.: 29 U 1852/09
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Leitsatz:
Die Ankündigung in einem Mahnschreiben, dass ein Inkasso Mitarbeiter-Team zur Durchsetzung der Forderung am Wohnort des Betroffenen persönlich erscheinen wird, kann unlauter sein. Es kann als eine unterschwellige Gewaltandrohung angesehen werden, die geeignet ist, den Schuldner in unangemessener Weise unter Druck zusetzen.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um einen Wettbewerbsverein. Die Beklagte bot pornografische Filme im Internet an. Zur Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber einem Nutzer versandte sie ein Mahnschreiben, was u.a. folgenden Inhalt hatte:
"Sehr gehrter Herr B,
vor geraumer Zeit haben Sie ein Abonnement über den Bezug von pornografischen Filmen auf unserer Internetseite www.x.….de abgeschlossen. Bis dato haben Sie unsere Forderungen noch nicht ausgeglichen - trotz mehrfacher Mahnungen. (…)
Daher zur Klarstellung:
Sollten Sie aufgrund von Medienberichten, Internetseiten, Meinungen von Bekannten, etc., der Annahme sein, dass "Abonnements im Internet nicht bezahlt werden müssten" oder dass der vorliegende Vertrag nicht rechtswirksam ist, unterliegen Sie einem Rechtsirrtum!
Aus diesem Grund wird Sie zwischen 26.02.08 und 25.03.08 ein auf Inkasso spezialisiertes Mitarbeiter-Team in den Abendstunden persönlich konsultieren, um offene Fragen diskret zu beantworten oder eine Ratenzahlung vereinbaren zu können." |
Die Klägerin sah in der Ankündigung des Inkasso-Mitarbeiter-Teams eine unterschwellige Gewaltandrohung und begehrte Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben der Klage statt.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass die in dem Schreiben enthaltene Ankündigung, dass dem Schuldner im Zeitraum eines Monats ein auf Inkasso spezialisiertes Team in den Abendstunden persönlich vorbeikommen werde, zumindest mehrdeutig sei. Der Schuldner könne den Hinweis dahingehend interpretieren, dass das Inkasso-Team ausgebildet und bereit sei, die Forderung mit Gewalt durchzusetzen.
Verstärkt werde dieser Eindruck dadurch, dass nicht ein einzelner Mitarbeiter, sondern gleich mehrere Personen in einem Mitarbeiter-Team erscheinen würden. In diesem Sinne stelle die Erwähnung des Besuchs eine unangemessene Beeinträchtigung des Empfängers des Mahnschreibens dar.
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