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Angeblicher Branchenbucheintrag wegen arglistiger Täuschung anfechtbar
Amtsgericht Sankt_Wedel, Urteil v. 27.05.2010 - Az.: 4 C 46/10
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Leitsatz:
Ein Auftragsformular, welches als Überprüfung eines Branchenbucheintrages getarnt ist, ist wegen arglistiger Täuschung anfechtbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Antrag bewusst so gestaltet ist, dass die Kostenpflichtigkeit überlesen wird.
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Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um die Betreiberin eines Branchenbuch-Internetverzeichnisses. Unter dem Namen "Branchenbucheintragungsantrag" versandte sie an eine Vielzahl von Personen Schreiben, in denen die Kunden aufgefordert wurden, ihre Daten zu überprüfen. Dem kam der Beklagte nach. Er unterschrieb und versah das Schreiben mit seinem Firmenstempel.
Kurze Zeit darauf erklärte der Beklagte die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Überprüfung zur Kostenpflichtigkeit führe. Daher begehrte die Klägerin die Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 900,- EUR. |
Entscheidung:
Der Richter gab dem Beklagten Recht.
Er erklärte, dass der Antrag zur Korrektur sämtlicher Firmendaten im Branchenbuch bewusst so gehalten sei, dass dem durchschnittlichen Leser nicht auffalle, dass die Unterschrift erst zu einer Aufnahme in das Branchenbuch selbst und damit zu einer Kostenpflichtigkeit führe.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass auf dem Vordruck der Abschnitt hinsichtlich der Kosten zwar zu sehen, dieser Hinweis aber derartig in den übrigen Text eingebettet sei, dass der Leser geradezu verleitet werde, den ausschlaggebenden Teil in Bezug auf die Kosten zu überlesen.
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