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Angabe von Notrufnummern in Zeitung keine redaktionelle Schleichwerbung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 18.12.2007 - Az.: 4 U 140/07
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Leitsatz:
Die Auflistung einer Telefonnummer eines Notdienstes aus verschiedenen lokalen Tierarztpraxen im redaktionellen Teil einer Wochenzeitung ist auch dann nicht als verbotene redaktionelle Schleichwerbung zu beanstanden, wenn es weitere ansässige Praxen mit Notdienst-Angebot gibt, die nicht erwähnt werden.
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Sachverhalt:
Eine Wochenzeitung bietet am Ende ihres redaktionellen Teils unter der Überschrift „Nachtglocke“ eine Liste mit Telefonnummern verschiedener Notdienste von Ärzten, Zahnärzten und Apotheken an. In dieser Übersicht wird auch die Nummer eines tierärztlichen Notdienstes, den verschiedene ortsansässige Tierarztpraxen reihum anbieten, aufgeführt.
Hiergegen wandte sich die Klägerin, eine Gemeinschaft von bundesweit tätigen Tierarztpraxen, die auch in der betroffenen Stadt eine Tierarztpraxis mit Notdienstangebot betreibt. Ihre Telefonnummer wurde von der Wochenzeitung nicht gelistet, vielmehr musste sie für ihr eigenes Notdienstangebot im Anzeigenteil der Zeitung werben.
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Entscheidung:
In dem Vorgehen der Wochenzeitung liege keine unzulässige Schleichwerbung, urteilte das Gericht.
Durch die Angabe nur der einen Notdienst-Nummer der lokalen zusammengeschlossenen Tierarztpraxen sei keine unlautere Wettbewerbsförderung zu sehen. Es stehe der Wochenzeitung frei, einen Notdienst nach nachvollziehbaren Kriterien redaktionell auszuwählen und ihre Leser entsprechend zu informieren. Sie sei nicht verpflichtet, alle denkbaren Notdienste aufzuführen. Dies gelte insbesondere dann, wenn – wie hier – die einzelnen Angebote nicht vergleichbar seien und die Leser unter der hier angegebenen Nummer mehrere Tierarztpraxen im Wechsel erreichen könnten, während die Klägerin vor Ort allein ihren Notdienst anbiete.
Zudem spreche der Charakter der Auflistung – angegeben ist lediglich die Telefonnummer des örtlichen Notdienstes, dagegen nicht, welcher konkrete Tierarzt gerade Dienst habe – gegen eine Werbewirkung. Es werde keine Praxis im Einzelnen empfohlen oder hervorgehoben.
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