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Angabe über Testurteile in Werbung muss deutlich und lesbar sein
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil v. 07.04.2011 - Az.: 2 U 170/10
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Leitsatz:
Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnisse, so müssen diese Hinweise deutlich zu lesen und leicht nachprüfbar sein. Ein unzureichender oder schlecht lesbarer Fundstellen-Nachweis ist wettbewerbswidrig.
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Sachverhalt:
Die Beklagte warb für ihre Produkte mit Testergebnissen und Angaben zu Testurteilen. Die Klägerin monierte, dass die Schrift für einen durchschnittlichen Verbraucher nur schwer zu entziffern und die Fundstelle daher nicht klar und deutlich erkennbar sei.
Da sie hierin einen Wettbewerbsverstoß sah, begehrte sie Unterlassung.
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Entscheidung:
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin.
Es führte ins einer Begründung aus, dass - entsprechend der Vorgaben des BGH - Fundstellenmachweise für einen durchschnittlichen Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssten. Es solle auf der ersten Blick erkannt werden, dass es sich um Testurteile und Testergebnisse handle.
Diesen Vorgaben entspreche die Werbung der Beklagten keinesfalls. Entgegen der Ansicht der Beklagten, die erklärte, dass Kunden, die mehr Wert auf die genaue Darstellung der Testergebnisse legten, das Produkt sowieso nicht kaufen würden, verfange nicht. Es komme einzig und allein darauf an, dass die Fundstellen schnell und leicht zu erkennen seien.
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