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Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung im Online-Shop rechtswidrig
Oberlandesgericht Hamm, Urteil v. 02.07.2009 - Az.: 4 U 43/09
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Leitsatz:
Wird innerhalb der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung in einem Online-Shop eine Telefonnummer genannt, so ist das irreführend. Der User gewinnt dadurch den falschen Eindruck, dass er nicht mehr an die Textform gebunden ist und die Widerrufserklärung auch telefonisch abgeben kann.
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Sachverhalt:
Bei den Parteien handelte es sich um Mitbewerber, die über die Online-Auktionsplattform eBay Autoteile anboten. Im Online-Shop des Beklagten war eine Telefonnummer angegeben mit der Information, an wen der Widerruf zu richten ist. In der eigentlichen Widerrufsbelehrung wurde erwähnt, dass der Widerruf in Textform abzugeben sei.
Der Kläger hielt die Informationen für irreführend und rechtswidrig. Er begehrte daher Unterlassung. |
Entscheidung:
Die Richter gaben dem Kläger Recht.
Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass Verbraucher im Rahmen von Fernabsatzverträgen klar über ihre Rechte, insbesondere über die Widerrufsrechte, informiert werden sollten. Eine solche Belehrung dürfe auch nicht durch Zusätze unklar werden.
Im vorliegenden Fall entstehe eine gesetzwidrige Irritation, da der Beklagte seine Telefonnummer hinzugefügt, wodurch beim Kunden der falsche Eindruck entstehe, er könne den Widerruf entgegen der gesetzlichen Vorschriften auch telefonisch und nicht nur in Textform erklären.
Die Telefonnummer erscheine zwar unter der Rubrik "Rechtliche Informationen des Verkäufers", jedoch lägen in Bezug auf die Widerrufsbelehrung zwei widersprechende Informationen vor, die den Kunden in die Irre führten. Danach wisse er nicht, welche Regelung gelte, so dass der Unterlassungsanspruch gegeben sei.
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